Alle Praxishinweise anzeigen
1–20 von 98 Praxishinweisen
1. So verwenden Sie dieses Handbuch
Beginnen Sie mit einer praktischen Frage, gehen Sie zu den zugeordneten Bestimmungen über und prüfen Sie abschließend den derzeit maßgeblichen amtlichen Einreichungsweg.
Themengebiet: Orientierung und Rechtsrahmen
Gesetzesverweise: Praxisorientierung
Kernaussage: Die Praxishinweise erläutern einen Arbeitsablauf; die aufklappbaren Gesetzesblöcke zeigen die einschlägigen Bestimmungen in deutscher Übersetzung.
2. Rechtsquellen und Normenhierarchie
Ein verlässliches Rechtsgutachten unterscheidet zwischen verkündetem Gesetz, Verordnungen, Verwaltungsverfahren und der englischen Übersetzung.
Themengebiet: Orientierung und Rechtsrahmen
Gesetzesverweise: § 1; § 247; § 248; § 249; § 250; § 251
Kernaussage: Der amtliche, in der Gazette veröffentlichte Text von Law No. 7/2023 in Dhivehi ist die primäre verkündete Rechtsquelle.
3. Anwendungsbereich und Ziele des Gesetzes
Das Gesetz schafft den Rahmen für Gründung, Eintragung, Geschäftstätigkeit und Auflösung von Gesellschaften und zielt zugleich auf einfachere Regelungen und transparente Register ab.
Themengebiet: Orientierung und Rechtsrahmen
Kernaussage: Das Gesetz regelt die Gründung, Eintragung, Geschäftstätigkeit und Auflösung von Gesellschaften auf den Malediven.
4. Eintragung und eigene Rechtspersönlichkeit
Mit der Eintragung entsteht ein eigenständiger Rechtsträger mit zeitlich unbegrenztem Fortbestand, Eigentum an seinen Vermögenswerten sowie der Fähigkeit, zu klagen und verklagt zu werden.
Themengebiet: Orientierung und Rechtsrahmen
Gesetzesverweise: § 23; § 24; § 25
Kernaussage: Die Eintragungsbescheinigung weist den Namen, die Nummer, die Art und den Eintragungstag der Gesellschaft aus.
5. Übergangsrecht und Prüfung des geltenden Rechts
Das frühere Gesetz wurde aufgehoben, bestehende Gesellschaften bestanden fort, und Übergangsfristen erhielten widersprechende Bestimmungen der Gesellschaftsverfassung nicht zeitlich unbegrenzt aufrecht.
Themengebiet: Orientierung und Rechtsrahmen
Gesetzesverweise: § 241; § 242; § 243; § 244; § 245; § 246
Kernaussage: Nach dem früheren Recht eingetragene Gesellschaften bestanden unter dem neuen Gesetz fort.
6. Gesellschaftsarten und Einordnung
Das Gesetz erkennt vier Gesellschaftsarten an; die Eigenschaft als ausländische Investitionsgesellschaft tritt als zusätzliche, private und öffentliche Kapitalgesellschaften übergreifende Einordnung hinzu.
Themengebiet: Wahl der Gesellschaftsform
Gesetzesverweise: § 3; § 4; § 5; § 6; § 7; § 8
Kernaussage: Die vier Gesellschaftsarten sind private Kapitalgesellschaften, öffentliche Kapitalgesellschaften, staatseigene Gesellschaften und Gesellschaften örtlicher Verwaltungseinheiten.
7. Private Kapitalgesellschaft
Eine private Kapitalgesellschaft kann einen bis 50 Gesellschafter und ein oder mehrere Verwaltungsratsmitglieder haben; ein öffentliches Angebot ihrer Gesellschaftsanteile ist ausgeschlossen.
Themengebiet: Wahl der Gesellschaftsform
Gesetzesverweise: § 4; § 9; § 10; § 11
Kernaussage: Das Gesellschaftskapital besteht aus einem oder mehreren Gesellschaftsanteilen.
8. Öffentliche Kapitalgesellschaft
Der Status als öffentliche Kapitalgesellschaft knüpft an eine Genehmigung oder die Absicht an, eine Genehmigung für das öffentliche Angebot von Wertpapieren zu beantragen, und bringt zusätzliche Governance-Anforderungen mit sich.
Themengebiet: Wahl der Gesellschaftsform
Gesetzesverweise: § 5; § 12; § 13; § 14
Kernaussage: Die Gesellschaftsverfassung muss ausdrücklich bestimmen, dass es sich um eine öffentliche Kapitalgesellschaft handelt.
9. Staatseigene Gesellschaft
Eine staatseigene Gesellschaft steht vollständig im Eigentum des Staates und wird durch Präsidialdekret oder Gesetz errichtet; der Companies Act gilt neben ihrem Errichtungsinstrument.
Themengebiet: Wahl der Gesellschaftsform
Gesetzesverweise: § 6; § 15; § 16; § 17; § 18
Kernaussage: Sämtliche das Gesellschaftskapital bildenden Anteile sind auf den Namen des Staates eingetragen.
10. Gesellschaft einer örtlichen Verwaltungseinheit
Eine Gesellschaft einer örtlichen Verwaltungseinheit wird von einem oder mehreren kommunalen Räten gegründet, um wirtschaftliche Tätigkeiten innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs und ihrer Aufgaben zur Deckung grundlegender Bedürfnisse auszuüben.
Themengebiet: Wahl der Gesellschaftsform
Kernaussage: Eigentumsverhältnisse und Zweck ergeben sich aus dem in § 7 geregelten Rahmen für kommunale Räte.
11. Ausländische Investitionsgesellschaft
Jede unmittelbare oder gesetzlich erfasste mittelbare ausländische Beteiligung kann dazu führen, dass eine private oder öffentliche Kapitalgesellschaft als ausländische Investitionsgesellschaft eingestuft wird.
Themengebiet: Wahl der Gesellschaftsform
Gesetzesverweise: § 8
Kernaussage: Erfasst wird eine Gesellschaft, bei der auch nur ein Gesellschaftsanteil auf eine ausländische natürliche Person oder einen ausländischen Rechtsträger eingetragen ist.
12. Eintragung als ausländische Gesellschaft
Ein ausländischer Rechtsträger kann seine Tätigkeit im Wege der Eintragung als ausländische Gesellschaft ausüben, muss jedoch die einschlägige Genehmigung einholen, einen qualifizierten, auf den Malediven ansässigen Vertreter bestellen und Änderungen fortlaufend anzeigen.
Themengebiet: Wahl der Gesellschaftsform
Gesetzesverweise: § 33; § 34; § 35; § 36; § 37
Kernaussage: Eine ausländische Gesellschaft darf auf den Malediven keine Tätigkeit ohne die erforderliche Eintragung ausüben.
13. Entscheidungsschema vor der Gründung
Eine sorgfältige Gründungsvorbereitung beginnt vor der Antragstellung: Tätigkeit, Beteiligungsverhältnisse, Kontrolle, Kapital, Schutzmechanismen der Gesellschaftsverfassung und regulatorische Abhängigkeiten müssen zunächst feststehen.
Themengebiet: Gründung und Eintragung
Kernaussage: Die Eintragung erfordert einen reservierten Namen, die Gesellschaftsart, eine Anschrift, Angaben zu Kapital und Gesellschaftsanteilen, die Gesellschaftsverfassung und Angaben zu den Verwaltungsratsmitgliedern.
14. Wahl und Reservierung des Gesellschaftsnamens
Ein Gesellschaftsname muss verfügbar, sachlich zutreffend, nicht irreführend und mit dem Gesetz, der Verordnung sowie den Vorschriften über Geschäftsbezeichnungen vereinbar sein.
Themengebiet: Gründung und Eintragung
Gesetzesverweise: § 66; § 67; § 68; § 69; § 70; § 71; § 72; § 73; § 74
Kernaussage: Der Name muss die tatsächliche Art der Gesellschaft erkennen lassen und darf weder irreführend noch unzulässig sein.
15. Eintragung einer privaten Kapitalgesellschaft
Die Einreichung für eine private Kapitalgesellschaft sollte der abschließende Ausdruck einer vereinbarten Beteiligungs- und Governance-Struktur sein und nicht den Ausgangspunkt dieser Entscheidungen bilden.
Themengebiet: Gründung und Eintragung
Gesetzesverweise: § 20; § 21; § 23; § 24; § 25
Kernaussage: Der Antrag bezeichnet den reservierten Namen, die Gesellschaftsart, die eingetragene Geschäftsanschrift, das Kapital und die vereinbarte anfängliche Verteilung der Gesellschaftsanteile.
16. Eintragung einer öffentlichen Kapitalgesellschaft
Die Gründung einer öffentlichen Kapitalgesellschaft erfordert sowohl das Eintragungsverfahren nach dem Companies Act als auch ein gesondertes kapitalmarktrechtliches Verfahren für jedes öffentliche Angebot.
Themengebiet: Gründung und Eintragung
Gesetzesverweise: § 12; § 13; § 14; § 20; § 21; § 23; § 24; § 25; § 171; § 172; § 173
Kernaussage: Die Gesellschaftsverfassung weist den Status als öffentliche Kapitalgesellschaft ausdrücklich aus.
17. Eintragung staatseigener Gesellschaften und Gesellschaften örtlicher Verwaltungseinheiten
Bei der Gründung müssen der Antrag nach dem Companies Act und das Rechtsinstrument sowie die Genehmigungen, durch welche die Gesellschaft des öffentlichen Sektors errichtet oder zugelassen wird, aufeinander abgestimmt werden.
Themengebiet: Gründung und Eintragung
Gesetzesverweise: § 15; § 16; § 20; § 22; § 23; § 24; § 25
Kernaussage: Eine staatseigene Gesellschaft kann durch Dekret oder Gesetz errichtet und nach dem Companies Act eingetragen werden.
18. Eintragung eines ausländischen Rechtsträgers
Die Eintragung lässt den ausländischen Rechtsträger bestehen, erfasst aber seine Geschäftstätigkeit auf den Malediven, seinen Vertreter und seine Angaben im inländischen Register.
Themengebiet: Gründung und Eintragung
Gesetzesverweise: § 33; § 34; § 35; § 36
Kernaussage: Die Genehmigung für die ausländische Investition muss der Eintragung vorausgehen.
19. Vertreter der ausländischen Gesellschaft: Funktion und Haftungsrisiken
Der Vertreter ist mehr als eine Postanschrift: Das Gesetz weist ihm gegenüber dem Gesellschaftsregisterführer Verantwortung und im Zusammenhang mit der Durchsetzung gegenüber der ausländischen Gesellschaft persönliche Haftung zu.
Themengebiet: Gründung und Eintragung
Kernaussage: Der Vertreter muss eine natürliche Person sein, das 18. Lebensjahr vollendet haben, seinen gewöhnlichen Aufenthalt auf den Malediven haben und darf keinem der genannten Ausschlussgründe unterliegen.
20. Bescheinigung und gesellschaftsrechtliche Organisation ab dem ersten Tag
Die ersten Maßnahmen nach der Eintragung sollten aus der Bescheinigung eine funktionsfähige und dokumentierte gesellschaftsrechtliche Organisation entstehen lassen.
Themengebiet: Gründung und Eintragung
Gesetzesverweise: § 23; § 24; § 25
Kernaussage: Die Bescheinigung dient als Nachweis der Gründung und des Eintragungstags.
Gesellschaftsunterlagen und Aufbewahrung
Eine belastbare Gesellschaftsakte verknüpft gesetzliche Register, Genehmigungen, Transaktionsnachweise, Finanzunterlagen und Einreichungsbestätigungen über die vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen.
Erläuterung und Kernaussagen
Aufzeichnungen der Rechnungslegung sind ab ihrer Erstellung fünf Jahre aufzubewahren, sofern ein anderes Gesetz nichts anderes verlangt. Gesellschafter- und Verwaltungsratsregister bewahren die in den jeweiligen Bestimmungen vorgeschriebene Vorgeschichte der letzten fünf Jahre auf. Aufzeichnungen dürfen in Papierform oder elektronisch geführt werden, müssen aber sicher und am vorgeschriebenen Ort sowie für gesetzliche Einsichtnahmen verfügbar sein. Für Gesellschafter, Verwaltungsratsmitglieder, Sicherungsrechte und maßgeblich wirtschaftlich Berechtigte werden getrennte Register geführt. Ein Portal-Profil ersetzt nicht die internen Bücher der Gesellschaft.
Ablauf in Einzelschritten
- Legen Sie eine Systematik der Aufzeichnungen und einen namentlich benannten Verantwortlichen fest.
- Führen Sie einen einzigen aktuellen Registersatz mit unveränderlicher Historie.
- Verknüpfen Sie jeden Eintrag mit der zugrunde liegenden Genehmigung und Einreichungsbestätigung.
- Sichern Sie die Daten mit Zugriffs- und Änderungskontrollen.
- Führen Sie vierteljährliche Abstimmungen und eine jährliche Bestätigung durch den Verwaltungsrat durch.
Unterlagen und Nachweise
- Registerverzeichnis
- Niederschriften und Beschlüsse
- Gesellschaftsverfassung und Versionshistorie
- Finanz- und Rechnungslegungsunterlagen
- Archiv der Einreichungsbestätigungen
- Aufbewahrungs- und Zugriffsrichtlinie
Besonders zu beachtende Punkte
Bei folgenden Punkten ist besondere Sorgfalt geboten: Überschreiben einer Tabelle unter Verlust historischer Gesellschafter- oder Verwaltungsratsdaten sowie Aufbewahrung gesetzlicher Unterlagen ausschließlich in E-Mail-Konto oder Gerät eines früheren Arbeitnehmers.
Einschlägige Gesetzesbestimmungen
§ 81 — Gesellschafterregister
Überblick über die Bestimmung
Diese Bestimmung verpflichtet jede Gesellschaft mit Ausnahme einer börsennotierten öffentlichen Kapitalgesellschaft, in ihren Geschäftsräumen ein Gesellschafterregister zu führen. Für jeden Gesellschafter sind Name, ständige Anschrift, Zustellanschrift und Eintragungsdatum sowie das jeweils einschlägige Identifikationsmerkmal einzutragen: bei maledivischen Staatsangehörigen die Nummer des nationalen Identitätsausweises, bei ausländischen natürlichen Personen Staatsangehörigkeit und Reisepassnummer und bei juristischen Personen die Eintragungsnummer. Das Register muss die Zahl der Gesellschaftsanteile, etwaige zugeteilte laufende Nummern und die einschlägigen Anteilsklassen sowie die eingezahlten oder als eingezahlt geltenden Beträge ausweisen. Dieselben Angaben sind einschließlich des Enddatums der Gesellschafterstellung für jede Person aufzubewahren, die in den vorangegangenen fünf Jahren Gesellschafter war oder als solcher eingetragen war. Bei gemeinschaftlich gehaltenen Anteilen sind die Angaben zu jedem Mitinhaber einzutragen. Das Register einer Einpersonengesellschaft muss neben den Angaben zu ihrem einzigen Gesellschafter ausdrücklich vermerken, dass die Gesellschaft nur einen Gesellschafter hat.
Nachweise zur Bestimmung
(a) Jede Gesellschaft mit Ausnahme einer börsennotierten öffentlichen Kapitalgesellschaft muss in ihren Geschäftsräumen ein Gesellschafterregister führen.
(b) Das Gesellschafterregister muss Folgendes enthalten: (1) den Namen, die ständige Anschrift und die Zustellanschrift jedes Gesellschafters;
(b) Das Gesellschafterregister muss Folgendes enthalten: (2) bei maledivischen Staatsangehörigen die Nummer des nationalen Identitätsausweises, bei nichtmaledivischen natürlichen Personen die Staatsangehörigkeit und Reisepassnummer und bei juristischen Personen die Eintragungsnummer;
(b) Das Gesellschafterregister muss Folgendes enthalten: (3) das Datum, an dem jeder Gesellschafter in das Gesellschafterregister aufgenommen wurde;
(b) Das Gesellschafterregister muss Folgendes enthalten: (4) in Bezug auf die Gesellschaftsanteile, die das Kapital der Gesellschaft bilden: (i) die Zahl der von jedem Gesellschafter gehaltenen Gesellschaftsanteile und die laufende Nummer jedes Anteils, sofern eine solche Nummer zugeteilt wurde; (ii) die von jedem Gesellschafter gehaltene Anteilsklasse, sofern das Gesellschaftskapital aus mehr als einer Anteilsklasse besteht; und (iii) den auf die von jedem Gesellschafter gehaltenen Gesellschaftsanteile eingezahlten oder vereinbarungsgemäß als eingezahlt geltenden Betrag; und
(b) Das Gesellschafterregister muss Folgendes enthalten: (5) die in den Nummern (1) bis (4) bezeichneten Angaben zu jeder Person, die während der vorangegangenen 5 Jahre Gesellschafter war oder als Gesellschafter eingetragen war, sowie das Datum, an dem ihre Gesellschafterstellung endete.
(c) Wird ein auf den Namen eines Gesellschafters eingetragener Gesellschaftsanteil von mehr als einer Person gehalten oder ist er auf die Namen mehrerer Personen eingetragen, müssen die in Absatz (b) bezeichneten Angaben zu jeder dieser Personen in das Gesellschafterregister aufgenommen werden.
(d) Bei einer Einpersonengesellschaft muss das Gesellschafterregister zusätzlich zu den Angaben über den einzigen Gesellschafter eine Erklärung enthalten, dass die Gesellschaft nur einen Gesellschafter hat.
§ 109 — Protokolle
Überblick über die Bestimmung
Diese Bestimmung verpflichtet die Gesellschaft, innerhalb von 14 Tagen Protokolle über Gesellschafterversammlungen und die dort gefassten Beschlüsse sowie über ohne Versammlung gefasste Gesellschafterbeschlüsse anzufertigen und aufzuzeichnen. Versammlungsprotokolle müssen innerhalb angemessener Frist vom Vorsitzenden dieser oder der nächsten Versammlung unterzeichnet werden. Bei einem Beschluss ohne Versammlung müssen die Gesellschafter innerhalb angemessener Frist unterzeichnen. In dieser Weise schriftlich aufgezeichnete und unterzeichnete Protokolle dienen bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis der erfassten Vorgänge, Beschlüsse und Entscheidungen. Aufzeichnung und Unterzeichnung schaffen somit eine verlässliche Beweisurkunde über die Entscheidung.
Nachweise zur Bestimmung
(a) Jede Gesellschaft muss innerhalb von 14 Tagen Protokolle über Folgendes anfertigen und aufzeichnen: (1) den Verlauf der Gesellschafterversammlungen und die auf diesen Versammlungen gefassten Beschlüsse; und (2) ohne Versammlung gefasste Gesellschafterbeschlüsse.
(b) Die Gesellschaft muss sicherstellen, dass das Protokoll einer Versammlung innerhalb angemessener Frist von einer der folgenden Personen unterzeichnet wird: (1) der Person, die den Vorsitz dieser Versammlung geführt hat; oder (2) der Person, die den Vorsitz der nächsten Versammlung führt.
(c) Wird ein Beschluss ohne Versammlung gefasst, muss die Gesellschaft sicherstellen, dass der Beschluss innerhalb angemessener Frist von den Gesellschaftern unterzeichnet wird.
(d) Nach diesem Paragrafen schriftlich aufgezeichnete und unterzeichnete Protokolle dienen bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis der Vorgänge, Beschlüsse und Entscheidungen, auf die sie sich beziehen.
§ 123 — Verwaltungsratsregister
Überblick über die Bestimmung
Diese Bestimmung verlangt, dass am eingetragenen Sitz ein Verwaltungsratsregister geführt wird. Es muss für jedes Verwaltungsratsmitglied Name, ständige Anschrift und Zustellanschrift, die einschlägigen Identitätsausweis- oder Staatsangehörigkeits- und Reisepassangaben, das Bestellungsdatum, Beteiligungen an der Gesellschaft sowie die Daten der Bestellung oder Wahl und der Abberufung oder des Rücktritts ausweisen. Dieselben Angaben sind für alle Personen aufzubewahren, die während der vorangegangenen fünf Jahre im Verwaltungsrat tätig waren. Hat die Gesellschaft nur ein Verwaltungsratsmitglied, muss das Register dies neben den Angaben zu dieser Person ausdrücklich vermerken.
Nachweise zur Bestimmung
(a) Jede Gesellschaft muss an ihrem eingetragenen Sitz ein Verwaltungsratsregister führen.
(b) Das Verwaltungsratsregister muss Folgendes enthalten: (1) Name, ständige Anschrift und Zustellanschrift jedes Verwaltungsratsmitglieds; (2) bei maledivischen Staatsangehörigen die Nummer des nationalen Identitätsausweises und bei Personen ohne maledivische Staatsangehörigkeit Staatsangehörigkeit und Reisepassnummer; (3) das Datum der Bestellung zum Verwaltungsratsmitglied; (4) Angaben zu den von dem Verwaltungsratsmitglied an der Gesellschaft gehaltenen Gesellschaftsanteilen; (5) die Daten der Bestellung oder Wahl sowie der Abberufung oder des Rücktritts aus dem Amt; und (6) die in den Nummern (1) bis (5) bezeichneten Angaben zu jeder Person, die während der vorangegangenen 5 Jahre als Verwaltungsratsmitglied der Gesellschaft tätig war.
(c) Hat eine Gesellschaft nur ein Verwaltungsratsmitglied, muss das Verwaltungsratsregister zusätzlich zu den Angaben über dieses Mitglied eine Erklärung enthalten, dass die Gesellschaft nur ein Verwaltungsratsmitglied hat.
§ 175 — Führung des Registers der Sicherungsrechte
Überblick über die Bestimmung
Diese Bestimmung verpflichtet die Gesellschaft, in ihren Geschäftsräumen ein schriftliches Register der von § 174 erfassten Sicherungsrechte an Gesellschaftsanteilen oder Vermögenswerten zu führen. Es muss die durch Verordnung vorgeschriebenen Angaben enthalten. Die unterlassene Führung dieses Registers ist eine nach Kapitel 15 von der Gesellschaft und jedem Verwaltungsratsmitglied begangene Zuwiderhandlung. Die Einreichung beim Gesellschaftsregisterführer ersetzt somit nicht die Pflicht zur Führung eines eigenen Registers der Gesellschaft.
Nachweise zur Bestimmung
(a) In den Geschäftsräumen der Gesellschaft muss ein schriftliches Register der in § 174 dieses Gesetzes bezeichneten Sicherungsrechte an Gesellschaftsanteilen oder Vermögenswerten der Gesellschaft geführt werden. Das Register muss die durch die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen vorgeschriebenen Angaben enthalten.
(b) Wird das Register der Sicherungsrechte nicht gemäß Absatz (a) geführt, begehen folgende Personen eine Zuwiderhandlung: (1) die Gesellschaft; und (2) jedes Verwaltungsratsmitglied der Gesellschaft. Gegen diese Personen sind gemäß Kapitel 15 dieses Gesetzes Maßnahmen zu ergreifen.
§ 179 — Verantwortlichkeit für die Beschaffung und Prüfung von Angaben
Überblick über die Bestimmung
Diese Bestimmung verpflichtet die Gesellschaft, die Richtigkeit der nach § 177 erhaltenen Angaben zu maßgeblich wirtschaftlich Berechtigten zu prüfen und das vorgeschriebene Register zu führen. Sie muss ferner nach den verordnungsrechtlichen Standards angemessene Schritte zur Ermittlung der natürlichen Person als maßgeblich wirtschaftlich Berechtigten unternehmen, wenn ein eingetragener Gesellschafter keine natürliche Person ist oder ein nicht natürlicher Rechtsträger mindestens 25 % der Stimmrechte auf Gesellschafterversammlungen hält oder Anspruch auf mindestens 25 % der jährlichen Dividenden hat. Die Nichterfüllung der Prüfungs- oder Ermittlungspflichten ist eine von der Gesellschaft und jedem Verwaltungsratsmitglied begangene Zuwiderhandlung. Mit dem bloßen Eingang einer Erklärung endet die Prüfverantwortung der Gesellschaft daher nicht.
Nachweise zur Bestimmung
(a) Nach Eingang von Angaben zu einem maßgeblich wirtschaftlich Berechtigten nach § 177 dieses Gesetzes muss die Gesellschaft deren Richtigkeit prüfen und nach Maßgabe der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ein Register der maßgeblich wirtschaftlich Berechtigten führen.
(b) Zur Führung des in Absatz (a) bezeichneten Registers muss die Gesellschaft nach den durch die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen vorgeschriebenen Standards angemessene Schritte zur Ermittlung des maßgeblich wirtschaftlich Berechtigten unternehmen, wenn ein im Gesellschafterregister eingetragener Gesellschafter keine natürliche Person ist oder einer der folgenden Umstände vorliegt: (1) Eine Person, die mindestens 25 % der Stimmrechte auf einer Gesellschafterversammlung hält, ist keine natürliche Person; oder (2) eine Person, die Anspruch auf mindestens 25 % der in einem Geschäftsjahr ausgeschütteten Dividenden hat, ist keine natürliche Person.
(c) Erfüllt eine Gesellschaft Absatz (a) oder (b) nicht, begehen folgende Personen eine Zuwiderhandlung: (1) die Gesellschaft; und (2) jedes Verwaltungsratsmitglied der Gesellschaft. Gegen diese Personen sind gemäß Kapitel 15 dieses Gesetzes Maßnahmen zu ergreifen.
§ 180 — Führung von Aufzeichnungen
Überblick über die Bestimmung
Diese Bestimmung verlangt, dass Gesellschaftsunterlagen in Papierform oder elektronisch sicher an der eingetragenen Geschäftsanschrift oder in den Geschäftsräumen geführt werden. Buchführungsunterlagen müssen jederzeit zur Einsicht verfügbar sein, wenn ein Verwaltungsratsmitglied oder Gesellschafter dies verlangt. Bei einer Verlegung der Geschäftsräume müssen die Buchführungsunterlagen in den neuen Geschäftsräumen verfügbar sein. Buchführungsunterlagen sind ab ihrer Erstellung fünf Jahre oder für einen in anderen Rechtsvorschriften bestimmten Zeitraum aufzubewahren. Sichere Aufbewahrung, Zugang, Kontinuität bei Verlegung und Aufbewahrungsdauer bilden zusammen die Anforderung.
Nachweise zur Bestimmung
Gesellschaftsunterlagen müssen in Papierform oder elektronisch sicher an der eingetragenen Geschäftsanschrift oder in den Geschäftsräumen der Gesellschaft geführt werden. Die Unterlagen sind so zu führen, dass (a) Buchführungsunterlagen jederzeit zur Einsicht verfügbar sind, wenn ein Verwaltungsratsmitglied oder Gesellschafter dies verlangt; (b) bei einer Änderung der Geschäftsanschrift die Buchführungsunterlagen in den neuen Geschäftsräumen verfügbar gemacht werden; und (c) jede Gesellschaft ihre Buchführungsunterlagen für einen Zeitraum von 5 Jahren ab dem Tag ihrer Erstellung oder für einen in anderen Rechtsvorschriften bestimmten Zeitraum aufbewahrt.
Gesellschaftsunterlagen müssen in Papierform oder elektronisch sicher an der eingetragenen Geschäftsanschrift oder in den Geschäftsräumen der Gesellschaft geführt werden. Die Unterlagen sind so zu führen, dass (a) Buchführungsunterlagen jederzeit zur Einsicht verfügbar sind, wenn ein Verwaltungsratsmitglied oder Gesellschafter dies verlangt;
Gesellschaftsunterlagen müssen in Papierform oder elektronisch sicher an der eingetragenen Geschäftsanschrift oder in den Geschäftsräumen der Gesellschaft geführt werden. Die Unterlagen sind so zu führen, dass (b) bei einer Änderung der Geschäftsanschrift die Buchführungsunterlagen in den neuen Geschäftsräumen verfügbar gemacht werden; und
Gesellschaftsunterlagen müssen in Papierform oder elektronisch sicher an der eingetragenen Geschäftsanschrift oder in den Geschäftsräumen der Gesellschaft geführt werden. Die Unterlagen sind so zu führen, dass (c) jede Gesellschaft ihre Buchführungsunterlagen für einen Zeitraum von 5 Jahren ab dem Tag ihrer Erstellung oder für einen in anderen Rechtsvorschriften bestimmten Zeitraum aufbewahrt.
§ 181 — Verantwortlichkeit für die Führung der Finanzabschlüsse
Überblick über die Bestimmung
Diese Bestimmung verlangt hinreichend detaillierte Finanzabschlüsse, um die Geschäftsvorfälle und Finanzlage zu erläutern und die Erstellung und Prüfung von Abschlüssen zu ermöglichen, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Gesellschaftslage vermitteln. Die Vorkehrungen müssen jederzeit eine hinreichend genaue Bestimmung der Finanzlage ermöglichen und die Verwaltungsratsmitglieder in die Lage versetzen, die vorgeschriebenen Abschlüsse zu erstellen. Zu den zugrunde liegenden Aufzeichnungen gehören die täglich vereinnahmten und verausgabten Gelder, die Zwecke der Ausgaben sowie die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die Pflicht betrifft daher während des gesamten Jahres nutzbare Buchführungsunterlagen und nicht nur einen Bericht zum Jahresende.
Nachweise zur Bestimmung
(a) Jede Gesellschaft muss Finanzabschlüsse führen, in denen ihre Geschäftsvorfälle und ihre Finanzlage so ausführlich erfasst werden, dass Abschlüsse erstellt und geprüft werden können, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild ihrer Lage vermitteln. Jede Gesellschaft muss sicherstellen, dass (1) Vorkehrungen bestehen, die jederzeit eine hinreichend genaue Bestimmung der Finanzlage der Gesellschaft ermöglichen; und (2) Vorkehrungen bestehen, die den Verwaltungsratsmitgliedern die Erstellung von Abschlüssen gemäß diesem Gesetz ermöglichen.
(b) Für die Zwecke dieses Paragrafen umfassen Finanzabschlüsse Aufzeichnungen über (1) sämtliche täglich von der Gesellschaft vereinnahmten und verausgabten Gelder sowie die Zwecke, für welche die Ausgaben erfolgen; und (2) die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Diese Seite ist eine allgemeine Recherche- und Praxishilfe. Nichtamtliche deutsche Übersetzung auf Grundlage einer nichtamtlichen englischen Übersetzung; maßgeblich ist der amtliche Gesetzestext in Dhivehi. Prüfen Sie außerdem Änderungen und aktuelle Verfahren, bevor Sie sich auf einen Eintrag stützen. Lesen Sie unsere Hinweise zu Quellen und Verifizierung und kontaktieren Sie vor einer Verwendung dieses Materials oder einer darauf gestützten Handlung einen Anwalt von Sulthan & Amhar zur Beratung über Ihre individuellen Umstände.