Sicherungsrechte, Beteiligungsverhältnisse und Register
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65. Eintragung und Freigabe von Sicherungsrechten
Bestimmte Sicherungsrechte an Gesellschaftsanteilen oder Vermögenswerten der Gesellschaft müssen innerhalb von 30 Tagen angezeigt und sowohl in das Register des Gesellschaftsregisterführers als auch in das eigene Register der Sicherungsrechte der Gesellschaft eingetragen werden.
Themengebiet: Sicherungsrechte, Beteiligungsverhältnisse und Register
Gesetzesverweise: § 174; § 175
Kernaussage: Zu den eintragungspflichtigen Kategorien gehören Sicherungsrechte für Schuldverschreibungen, noch nicht abgerufenes oder nicht eingezahltes Kapital, Gesellschaftsanteile an Tochtergesellschaften, Floating Charges sowie jede durch Verordnung hinzugefügte Kategorie.
66. Maßgebliche Kontrolle: Definitionen und Prüfkriterien
Die maßgebliche wirtschaftliche Berechtigung bestimmt sich nicht allein nach einem Anteilsschwellenwert: Stimmrechte, Ausschüttungsansprüche, maßgeblicher Einfluss und Kontrolle sind jeweils zu prüfen.
Themengebiet: Sicherungsrechte, Beteiligungsverhältnisse und Register
Gesetzesverweise: § 176
Kernaussage: Der Schwellenwert beträgt mindestens 25 %, nicht lediglich mehr als 25 %.
67. Auskunftspflichten zur wirtschaftlichen Berechtigung
Eingetragene Gesellschafter, die keine natürlichen Personen sind, und natürliche Personen als wirtschaftlich Berechtigte unterliegen aktiven Auskunftspflichten gegenüber der Gesellschaft einschließlich der Pflicht zur Anzeige von Änderungen.
Themengebiet: Sicherungsrechte, Beteiligungsverhältnisse und Register
Gesetzesverweise: § 177
Kernaussage: Ein eingetragener Gesellschafter, der keine natürliche Person ist, übermittelt der Gesellschaft Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten.
68. Register maßgeblich wirtschaftlich Berechtigter, Überprüfung und Einreichung beim Gesellschaftsregisterführer
Die Gesellschaft muss maßgeblich wirtschaftlich Berechtigte ermitteln und überprüfen, ein internes Register führen und den Gesellschaftsregisterführer innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der maßgeblichen Angaben unterrichten.
Themengebiet: Sicherungsrechte, Beteiligungsverhältnisse und Register
Gesetzesverweise: § 176; § 177; § 178; § 179
Kernaussage: Der Eingang von Angaben zu einem maßgeblich wirtschaftlich Berechtigten löst nach § 178 eine 30-tägige Anzeigefrist gegenüber dem Gesellschaftsregisterführer aus.
69. Gesellschaftsunterlagen und Aufbewahrung
Eine belastbare Gesellschaftsakte verknüpft gesetzliche Register, Genehmigungen, Transaktionsnachweise, Finanzunterlagen und Einreichungsbestätigungen über die vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen.
Themengebiet: Sicherungsrechte, Beteiligungsverhältnisse und Register
Gesetzesverweise: § 81; § 109; § 123; § 175; § 179; § 180; § 181
Kernaussage: Aufzeichnungen der Rechnungslegung sind ab ihrer Erstellung fünf Jahre aufzubewahren, sofern ein anderes Gesetz nichts anderes verlangt.
70. Gesellschaftsrechtliche Due Diligence und Vollzugsprüfung
Eine Transaktionsprüfung sollte die interne Rechtslage mit dem öffentlichen Register abgleichen und jede wesentliche Änderung zu ihrer Ermächtigungsgrundlage, den Unterlagen und Einreichungen zurückverfolgen.
Themengebiet: Sicherungsrechte, Beteiligungsverhältnisse und Register
Gesetzesverweise: § 25; § 38; § 50; § 81; § 84; § 85; § 123; § 125; § 154; § 168; § 174; § 175; § 176; § 177; § 178; § 179; § 180; § 181; § 231; § 232; § 233
Kernaussage: Die Due Diligence muss zwischen Eintragungsnachweis, zugrunde liegender Wirksamkeit und der tatsächlichen wirtschaftlichen Berechtigung oder Kontrolle unterscheiden.
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