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1–20 von 98 Praxishinweisen
1. So verwenden Sie dieses Handbuch
Beginnen Sie mit einer praktischen Frage, gehen Sie zu den zugeordneten Bestimmungen über und prüfen Sie abschließend den derzeit maßgeblichen amtlichen Einreichungsweg.
Themengebiet: Orientierung und Rechtsrahmen
Gesetzesverweise: Praxisorientierung
Kernaussage: Die Praxishinweise erläutern einen Arbeitsablauf; die aufklappbaren Gesetzesblöcke zeigen die einschlägigen Bestimmungen in deutscher Übersetzung.
2. Rechtsquellen und Normenhierarchie
Ein verlässliches Rechtsgutachten unterscheidet zwischen verkündetem Gesetz, Verordnungen, Verwaltungsverfahren und der englischen Übersetzung.
Themengebiet: Orientierung und Rechtsrahmen
Gesetzesverweise: § 1; § 247; § 248; § 249; § 250; § 251
Kernaussage: Der amtliche, in der Gazette veröffentlichte Text von Law No. 7/2023 in Dhivehi ist die primäre verkündete Rechtsquelle.
3. Anwendungsbereich und Ziele des Gesetzes
Das Gesetz schafft den Rahmen für Gründung, Eintragung, Geschäftstätigkeit und Auflösung von Gesellschaften und zielt zugleich auf einfachere Regelungen und transparente Register ab.
Themengebiet: Orientierung und Rechtsrahmen
Kernaussage: Das Gesetz regelt die Gründung, Eintragung, Geschäftstätigkeit und Auflösung von Gesellschaften auf den Malediven.
4. Eintragung und eigene Rechtspersönlichkeit
Mit der Eintragung entsteht ein eigenständiger Rechtsträger mit zeitlich unbegrenztem Fortbestand, Eigentum an seinen Vermögenswerten sowie der Fähigkeit, zu klagen und verklagt zu werden.
Themengebiet: Orientierung und Rechtsrahmen
Gesetzesverweise: § 23; § 24; § 25
Kernaussage: Die Eintragungsbescheinigung weist den Namen, die Nummer, die Art und den Eintragungstag der Gesellschaft aus.
5. Übergangsrecht und Prüfung des geltenden Rechts
Das frühere Gesetz wurde aufgehoben, bestehende Gesellschaften bestanden fort, und Übergangsfristen erhielten widersprechende Bestimmungen der Gesellschaftsverfassung nicht zeitlich unbegrenzt aufrecht.
Themengebiet: Orientierung und Rechtsrahmen
Gesetzesverweise: § 241; § 242; § 243; § 244; § 245; § 246
Kernaussage: Nach dem früheren Recht eingetragene Gesellschaften bestanden unter dem neuen Gesetz fort.
6. Gesellschaftsarten und Einordnung
Das Gesetz erkennt vier Gesellschaftsarten an; die Eigenschaft als ausländische Investitionsgesellschaft tritt als zusätzliche, private und öffentliche Kapitalgesellschaften übergreifende Einordnung hinzu.
Themengebiet: Wahl der Gesellschaftsform
Gesetzesverweise: § 3; § 4; § 5; § 6; § 7; § 8
Kernaussage: Die vier Gesellschaftsarten sind private Kapitalgesellschaften, öffentliche Kapitalgesellschaften, staatseigene Gesellschaften und Gesellschaften örtlicher Verwaltungseinheiten.
7. Private Kapitalgesellschaft
Eine private Kapitalgesellschaft kann einen bis 50 Gesellschafter und ein oder mehrere Verwaltungsratsmitglieder haben; ein öffentliches Angebot ihrer Gesellschaftsanteile ist ausgeschlossen.
Themengebiet: Wahl der Gesellschaftsform
Gesetzesverweise: § 4; § 9; § 10; § 11
Kernaussage: Das Gesellschaftskapital besteht aus einem oder mehreren Gesellschaftsanteilen.
8. Öffentliche Kapitalgesellschaft
Der Status als öffentliche Kapitalgesellschaft knüpft an eine Genehmigung oder die Absicht an, eine Genehmigung für das öffentliche Angebot von Wertpapieren zu beantragen, und bringt zusätzliche Governance-Anforderungen mit sich.
Themengebiet: Wahl der Gesellschaftsform
Gesetzesverweise: § 5; § 12; § 13; § 14
Kernaussage: Die Gesellschaftsverfassung muss ausdrücklich bestimmen, dass es sich um eine öffentliche Kapitalgesellschaft handelt.
9. Staatseigene Gesellschaft
Eine staatseigene Gesellschaft steht vollständig im Eigentum des Staates und wird durch Präsidialdekret oder Gesetz errichtet; der Companies Act gilt neben ihrem Errichtungsinstrument.
Themengebiet: Wahl der Gesellschaftsform
Gesetzesverweise: § 6; § 15; § 16; § 17; § 18
Kernaussage: Sämtliche das Gesellschaftskapital bildenden Anteile sind auf den Namen des Staates eingetragen.
10. Gesellschaft einer örtlichen Verwaltungseinheit
Eine Gesellschaft einer örtlichen Verwaltungseinheit wird von einem oder mehreren kommunalen Räten gegründet, um wirtschaftliche Tätigkeiten innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs und ihrer Aufgaben zur Deckung grundlegender Bedürfnisse auszuüben.
Themengebiet: Wahl der Gesellschaftsform
Kernaussage: Eigentumsverhältnisse und Zweck ergeben sich aus dem in § 7 geregelten Rahmen für kommunale Räte.
11. Ausländische Investitionsgesellschaft
Jede unmittelbare oder gesetzlich erfasste mittelbare ausländische Beteiligung kann dazu führen, dass eine private oder öffentliche Kapitalgesellschaft als ausländische Investitionsgesellschaft eingestuft wird.
Themengebiet: Wahl der Gesellschaftsform
Gesetzesverweise: § 8
Kernaussage: Erfasst wird eine Gesellschaft, bei der auch nur ein Gesellschaftsanteil auf eine ausländische natürliche Person oder einen ausländischen Rechtsträger eingetragen ist.
12. Eintragung als ausländische Gesellschaft
Ein ausländischer Rechtsträger kann seine Tätigkeit im Wege der Eintragung als ausländische Gesellschaft ausüben, muss jedoch die einschlägige Genehmigung einholen, einen qualifizierten, auf den Malediven ansässigen Vertreter bestellen und Änderungen fortlaufend anzeigen.
Themengebiet: Wahl der Gesellschaftsform
Gesetzesverweise: § 33; § 34; § 35; § 36; § 37
Kernaussage: Eine ausländische Gesellschaft darf auf den Malediven keine Tätigkeit ohne die erforderliche Eintragung ausüben.
13. Entscheidungsschema vor der Gründung
Eine sorgfältige Gründungsvorbereitung beginnt vor der Antragstellung: Tätigkeit, Beteiligungsverhältnisse, Kontrolle, Kapital, Schutzmechanismen der Gesellschaftsverfassung und regulatorische Abhängigkeiten müssen zunächst feststehen.
Themengebiet: Gründung und Eintragung
Kernaussage: Die Eintragung erfordert einen reservierten Namen, die Gesellschaftsart, eine Anschrift, Angaben zu Kapital und Gesellschaftsanteilen, die Gesellschaftsverfassung und Angaben zu den Verwaltungsratsmitgliedern.
14. Wahl und Reservierung des Gesellschaftsnamens
Ein Gesellschaftsname muss verfügbar, sachlich zutreffend, nicht irreführend und mit dem Gesetz, der Verordnung sowie den Vorschriften über Geschäftsbezeichnungen vereinbar sein.
Themengebiet: Gründung und Eintragung
Gesetzesverweise: § 66; § 67; § 68; § 69; § 70; § 71; § 72; § 73; § 74
Kernaussage: Der Name muss die tatsächliche Art der Gesellschaft erkennen lassen und darf weder irreführend noch unzulässig sein.
15. Eintragung einer privaten Kapitalgesellschaft
Die Einreichung für eine private Kapitalgesellschaft sollte der abschließende Ausdruck einer vereinbarten Beteiligungs- und Governance-Struktur sein und nicht den Ausgangspunkt dieser Entscheidungen bilden.
Themengebiet: Gründung und Eintragung
Gesetzesverweise: § 20; § 21; § 23; § 24; § 25
Kernaussage: Der Antrag bezeichnet den reservierten Namen, die Gesellschaftsart, die eingetragene Geschäftsanschrift, das Kapital und die vereinbarte anfängliche Verteilung der Gesellschaftsanteile.
16. Eintragung einer öffentlichen Kapitalgesellschaft
Die Gründung einer öffentlichen Kapitalgesellschaft erfordert sowohl das Eintragungsverfahren nach dem Companies Act als auch ein gesondertes kapitalmarktrechtliches Verfahren für jedes öffentliche Angebot.
Themengebiet: Gründung und Eintragung
Gesetzesverweise: § 12; § 13; § 14; § 20; § 21; § 23; § 24; § 25; § 171; § 172; § 173
Kernaussage: Die Gesellschaftsverfassung weist den Status als öffentliche Kapitalgesellschaft ausdrücklich aus.
17. Eintragung staatseigener Gesellschaften und Gesellschaften örtlicher Verwaltungseinheiten
Bei der Gründung müssen der Antrag nach dem Companies Act und das Rechtsinstrument sowie die Genehmigungen, durch welche die Gesellschaft des öffentlichen Sektors errichtet oder zugelassen wird, aufeinander abgestimmt werden.
Themengebiet: Gründung und Eintragung
Gesetzesverweise: § 15; § 16; § 20; § 22; § 23; § 24; § 25
Kernaussage: Eine staatseigene Gesellschaft kann durch Dekret oder Gesetz errichtet und nach dem Companies Act eingetragen werden.
18. Eintragung eines ausländischen Rechtsträgers
Die Eintragung lässt den ausländischen Rechtsträger bestehen, erfasst aber seine Geschäftstätigkeit auf den Malediven, seinen Vertreter und seine Angaben im inländischen Register.
Themengebiet: Gründung und Eintragung
Gesetzesverweise: § 33; § 34; § 35; § 36
Kernaussage: Die Genehmigung für die ausländische Investition muss der Eintragung vorausgehen.
19. Vertreter der ausländischen Gesellschaft: Funktion und Haftungsrisiken
Der Vertreter ist mehr als eine Postanschrift: Das Gesetz weist ihm gegenüber dem Gesellschaftsregisterführer Verantwortung und im Zusammenhang mit der Durchsetzung gegenüber der ausländischen Gesellschaft persönliche Haftung zu.
Themengebiet: Gründung und Eintragung
Kernaussage: Der Vertreter muss eine natürliche Person sein, das 18. Lebensjahr vollendet haben, seinen gewöhnlichen Aufenthalt auf den Malediven haben und darf keinem der genannten Ausschlussgründe unterliegen.
20. Bescheinigung und gesellschaftsrechtliche Organisation ab dem ersten Tag
Die ersten Maßnahmen nach der Eintragung sollten aus der Bescheinigung eine funktionsfähige und dokumentierte gesellschaftsrechtliche Organisation entstehen lassen.
Themengebiet: Gründung und Eintragung
Gesetzesverweise: § 23; § 24; § 25
Kernaussage: Die Bescheinigung dient als Nachweis der Gründung und des Eintragungstags.
Verwaltungsratssitzungen, Beschlussfähigkeit und Entscheidungen
Jede Gesellschaft hält jährlich mindestens vier Verwaltungsratssitzungen ab; Beschlussfähigkeit, Abstimmungen, schriftliche Entscheidungen und elektronische Verfahren richten sich nach Gesetz und Satzung.
Erläuterung und Kernaussagen
Jährlich sind mindestens vier Verwaltungsratssitzungen abzuhalten. Die Regel-Beschlussfähigkeit erfordert mehr als 50 % der amtierenden Verwaltungsratsmitglieder, vorbehaltlich einer höheren Satzungsanforderung und der Ausnahme für ein einziges Verwaltungsratsmitglied. In einer Sitzung werden Entscheidungen mit der Mehrheit der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder getroffen; schriftliche oder Umlaufentscheidungen erfordern mehr als 50 % aller amtierenden Verwaltungsratsmitglieder, sofern die Satzung keine höhere Schwelle verlangt. Jedes anwesende Verwaltungsratsmitglied hat eine Stimme. Elektronische Sitzungen und Entscheidungen sind in der in der Gesellschaftsverfassung bestimmten Weise zulässig.
Ablauf in Einzelschritten
- Planen Sie vier inhaltlich substanzielle Sitzungen im Kalender ein.
- Laden Sie nach Maßgabe der Satzung ein und versenden Sie die Unterlagen.
- Prüfen Sie vor jedem Tagesordnungspunkt Interessenkonflikte und Beschlussfähigkeit.
- Protokollieren Sie Abstimmung und Ermächtigungsgrundlage genau.
- Bewahren Sie bei Umlauf- oder elektronischen Entscheidungen die Echtheitsnachweise auf und legen Sie die richtige Bezugsgröße sämtlicher Verwaltungsratsmitglieder zugrunde.
Unterlagen und Nachweise
- Jährlicher Sitzungskalender des Verwaltungsrats
- Einladung, Tagesordnung und Sitzungsunterlagen
- Anwesenheits- und Interessenkonfliktnachweis
- Unterzeichnete Niederschrift
- Umlaufbeschluss oder elektronischer Audit-Trail
Besonders zu beachtende Punkte
Bei folgenden Punkten ist besondere Sorgfalt geboten: Heranziehung der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder als Bezugsgröße für einen Umlaufbeschluss sowie Mitzählung eines von einem Interessenkonflikt betroffenen oder ungeeigneten Verwaltungsratsmitglieds ohne Prüfung der Folgen für die Beschlussfähigkeit.
Einschlägige Gesetzesbestimmungen
§ 136 — Verwaltungsratssitzungen
Überblick über die Bestimmung
Diese Bestimmung verlangt mindestens vier Verwaltungsratssitzungen pro Jahr. Ferner ist eine Sitzung einzuberufen, wenn ein Verwaltungsratsmitglied dem Vorsitzenden einen entsprechenden Vorschlag vorlegt und verlangt, dass die übrigen Verwaltungsratsmitglieder für einen angemessenen oder den in der Satzung vorgesehenen Zeitraum einzeln unterrichtet werden. Neben der jährlichen Mindestzahl besteht somit die Möglichkeit eines Verwaltungsratsmitglieds, nach diesem Verfahren eine zusätzliche Sitzung anzustoßen.
Nachweise zur Bestimmung
(a) Jede Gesellschaft muss mindestens 4-mal jährlich eine Verwaltungsratssitzung abhalten.
(b) Auf Verlangen eines Verwaltungsratsmitglieds ist eine Verwaltungsratssitzung einzuberufen, wenn dieses dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats einen Vorschlag vorlegt, wonach die übrigen Verwaltungsratsmitglieder für einen angemessenen Zeitraum oder den in der Satzung bezeichneten Zeitraum einzeln von der Sitzung zu unterrichten sind.
§ 137 — Vorsitzender des Verwaltungsrats
Überblick über die Bestimmung
Diese Bestimmung gestattet den Gesellschaftern grundsätzlich, ein anderes Verwaltungsratsmitglied als den geschäftsführenden Direktor zum Vorsitzenden zu bestimmen, soweit die Gesellschaftsverfassung nichts anderes vorsieht. Der Vorsitzende führt auch den Vorsitz bei Gesellschafterversammlungen. Zu seinen Aufgaben gehören die Einberufung von Verwaltungsrats- und Gesellschafterversammlungen auf Vorschlag von Verwaltungsratsmitgliedern oder des geschäftsführenden Direktors, die Durchführung nach Maßgabe der Tagesordnung und die Sicherstellung einer Beratungsmöglichkeit der Verwaltungsratsmitglieder. Nimmt der Vorsitzende an einer Verwaltungsratssitzung teil, führt er den Vorsitz; bei seiner Abwesenheit dürfen die anwesenden Verwaltungsratsmitglieder eines von ihnen bestimmen. Der Paragraf gilt nicht für eine Gesellschaft mit nur einem Verwaltungsratsmitglied.
Nachweise zur Bestimmung
(a) Soweit die Gesellschaftsverfassung nichts anderes bestimmt, darf ein anderes Verwaltungsratsmitglied als der geschäftsführende Direktor durch eine Entscheidung der Gesellschafter zum Vorsitzenden des Verwaltungsrats bestimmt werden, der den Vorsitz bei den Verwaltungsratssitzungen führt.
(b) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats muss auch den Vorsitz bei den Gesellschafterversammlungen führen.
(c) Der Vorsitzende hat folgende Verantwortlichkeiten: (1) Einberufung von Verwaltungsratssitzungen und Gesellschafterversammlungen aufgrund von Vorschlägen der Verwaltungsratsmitglieder oder des geschäftsführenden Direktors; (2) Sicherstellung, dass der Verlauf der Versammlungen der Tagesordnung entspricht; und (3) Sicherstellung, dass den Verwaltungsratsmitgliedern auf den Sitzungen Gelegenheit zur Beratung gegeben wird.
(d) Ist der Vorsitzende bei einer Verwaltungsratssitzung anwesend, muss er den Vorsitz führen. Ist er abwesend, dürfen die anwesenden Verwaltungsratsmitglieder eines von ihnen zum Vorsitzenden der Sitzung bestimmen.
(e) Dieser Paragraf gilt nicht für eine Gesellschaft mit nur einem Verwaltungsratsmitglied.
§ 138 — Beschlussfähigkeit von Verwaltungsratssitzungen
Überblick über die Bestimmung
Diese Bestimmung setzt die Beschlussfähigkeit einer Verwaltungsratssitzung bei mehr als der Hälfte sämtlicher gegenwärtig amtierender Verwaltungsratsmitglieder an. Die Berechnung bezieht sich auf den gesamten aktuell besetzten Verwaltungsrat und nicht nur auf die zur Teilnahme bereiten Mitglieder. Die Satzung darf eine höhere Zahl verlangen. Der Paragraf gilt nicht, wenn die Gesellschaft nur ein Verwaltungsratsmitglied hat.
Nachweise zur Bestimmung
(a) Eine Verwaltungsratssitzung ist beschlussfähig, wenn mehr als 50 % der Gesamtzahl der gegenwärtig amtierenden Verwaltungsratsmitglieder anwesend sind.
(b) Absatz (a) schließt nicht aus, dass die Satzung für die Beschlussfähigkeit eine höhere Zahl von Verwaltungsratsmitgliedern verlangt.
(c) Dieser Paragraf gilt nicht für eine Gesellschaft mit nur einem Verwaltungsratsmitglied.
§ 139 — Entscheidungen des Verwaltungsrats
Überblick über die Bestimmung
Diese Bestimmung gewährt jedem anwesenden Verwaltungsratsmitglied eine Stimme und verlangt für eine Entscheidung auf einer Verwaltungsratssitzung die Mehrheit der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder. Eine Entscheidung ohne Sitzung bedarf der Unterstützung von mehr als der Hälfte aller gegenwärtig amtierenden Verwaltungsratsmitglieder. Die Satzung darf für beide Entscheidungsformen eine höhere Mehrheit festlegen. Hat die Gesellschaft nur ein Verwaltungsratsmitglied, gilt ein von diesem unterzeichneter Beschluss als die nach dem Gesetz erforderliche Entscheidung des Verwaltungsrats. Der anwendbare Zustimmungsmaßstab hängt daher von der Form der Entscheidung, der Zahl der Verwaltungsratsmitglieder und einer etwaigen satzungsmäßigen Verschärfung ab.
Nachweise zur Bestimmung
(a) Auf einer Verwaltungsratssitzung hat jedes anwesende Verwaltungsratsmitglied eine Stimme.
(b) Eine Entscheidung der Verwaltungsratsmitglieder auf einer Verwaltungsratssitzung muss mit der Mehrheit der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder getroffen werden.
(c) Ungeachtet Absatz (b) darf eine Entscheidung des Verwaltungsrats ohne Sitzung getroffen werden, wenn sie von mehr als 50 % der Gesamtzahl der gegenwärtig amtierenden Verwaltungsratsmitglieder unterstützt wird.
(d) Absatz (b) oder (c) schließt nicht aus, dass die Satzung für eine Entscheidung des Verwaltungsrats eine höhere Mehrheit als die im jeweiligen Absatz bezeichnete verlangt.
(e) Verlangt dieses Gesetz eine Entscheidung der Verwaltungsratsmitglieder, gilt bei einer Gesellschaft mit nur einem Verwaltungsratsmitglied ein von diesem unterzeichneter Beschluss als Entscheidung des Verwaltungsrats.
§ 140 — Sitzungen und Entscheidungen mittels elektronischer Kommunikation
Überblick über die Bestimmung
Diese Bestimmung gestattet Verwaltungsratssitzungen und -entscheidungen mittels elektronischer Kommunikation in der durch die Gesellschaftsverfassung bestimmten und festgelegten Weise. Das Gesetz ermöglicht somit die elektronische Entscheidungsfindung und verweist für deren Durchführung auf die gesellschaftsverfassungsrechtlichen Regelungen.
Nachweise zur Bestimmung
Dieses Gesetz schließt nicht aus, dass Verwaltungsratssitzungen mittels elektronischer Kommunikation abgehalten oder Entscheidungen des Verwaltungsrats auf diesem Weg getroffen werden, sofern dies in der von der Gesellschaftsverfassung bestimmten und festgelegten Weise erfolgt.
Diese Seite ist eine allgemeine Recherche- und Praxishilfe. Nichtamtliche deutsche Übersetzung auf Grundlage einer nichtamtlichen englischen Übersetzung; maßgeblich ist der amtliche Gesetzestext in Dhivehi. Prüfen Sie außerdem Änderungen und aktuelle Verfahren, bevor Sie sich auf einen Eintrag stützen. Lesen Sie unsere Hinweise zu Quellen und Verifizierung und kontaktieren Sie vor einer Verwendung dieses Materials oder einer darauf gestützten Handlung einen Anwalt von Sulthan & Amhar zur Beratung über Ihre individuellen Umstände.