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1–20 von 98 Praxishinweisen
1. So verwenden Sie dieses Handbuch
Beginnen Sie mit einer praktischen Frage, gehen Sie zu den zugeordneten Bestimmungen über und prüfen Sie abschließend den derzeit maßgeblichen amtlichen Einreichungsweg.
Themengebiet: Orientierung und Rechtsrahmen
Gesetzesverweise: Praxisorientierung
Kernaussage: Die Praxishinweise erläutern einen Arbeitsablauf; die aufklappbaren Gesetzesblöcke zeigen die einschlägigen Bestimmungen in deutscher Übersetzung.
2. Rechtsquellen und Normenhierarchie
Ein verlässliches Rechtsgutachten unterscheidet zwischen verkündetem Gesetz, Verordnungen, Verwaltungsverfahren und der englischen Übersetzung.
Themengebiet: Orientierung und Rechtsrahmen
Gesetzesverweise: § 1; § 247; § 248; § 249; § 250; § 251
Kernaussage: Der amtliche, in der Gazette veröffentlichte Text von Law No. 7/2023 in Dhivehi ist die primäre verkündete Rechtsquelle.
3. Anwendungsbereich und Ziele des Gesetzes
Das Gesetz schafft den Rahmen für Gründung, Eintragung, Geschäftstätigkeit und Auflösung von Gesellschaften und zielt zugleich auf einfachere Regelungen und transparente Register ab.
Themengebiet: Orientierung und Rechtsrahmen
Kernaussage: Das Gesetz regelt die Gründung, Eintragung, Geschäftstätigkeit und Auflösung von Gesellschaften auf den Malediven.
4. Eintragung und eigene Rechtspersönlichkeit
Mit der Eintragung entsteht ein eigenständiger Rechtsträger mit zeitlich unbegrenztem Fortbestand, Eigentum an seinen Vermögenswerten sowie der Fähigkeit, zu klagen und verklagt zu werden.
Themengebiet: Orientierung und Rechtsrahmen
Gesetzesverweise: § 23; § 24; § 25
Kernaussage: Die Eintragungsbescheinigung weist den Namen, die Nummer, die Art und den Eintragungstag der Gesellschaft aus.
5. Übergangsrecht und Prüfung des geltenden Rechts
Das frühere Gesetz wurde aufgehoben, bestehende Gesellschaften bestanden fort, und Übergangsfristen erhielten widersprechende Bestimmungen der Gesellschaftsverfassung nicht zeitlich unbegrenzt aufrecht.
Themengebiet: Orientierung und Rechtsrahmen
Gesetzesverweise: § 241; § 242; § 243; § 244; § 245; § 246
Kernaussage: Nach dem früheren Recht eingetragene Gesellschaften bestanden unter dem neuen Gesetz fort.
6. Gesellschaftsarten und Einordnung
Das Gesetz erkennt vier Gesellschaftsarten an; die Eigenschaft als ausländische Investitionsgesellschaft tritt als zusätzliche, private und öffentliche Kapitalgesellschaften übergreifende Einordnung hinzu.
Themengebiet: Wahl der Gesellschaftsform
Gesetzesverweise: § 3; § 4; § 5; § 6; § 7; § 8
Kernaussage: Die vier Gesellschaftsarten sind private Kapitalgesellschaften, öffentliche Kapitalgesellschaften, staatseigene Gesellschaften und Gesellschaften örtlicher Verwaltungseinheiten.
7. Private Kapitalgesellschaft
Eine private Kapitalgesellschaft kann einen bis 50 Gesellschafter und ein oder mehrere Verwaltungsratsmitglieder haben; ein öffentliches Angebot ihrer Gesellschaftsanteile ist ausgeschlossen.
Themengebiet: Wahl der Gesellschaftsform
Gesetzesverweise: § 4; § 9; § 10; § 11
Kernaussage: Das Gesellschaftskapital besteht aus einem oder mehreren Gesellschaftsanteilen.
8. Öffentliche Kapitalgesellschaft
Der Status als öffentliche Kapitalgesellschaft knüpft an eine Genehmigung oder die Absicht an, eine Genehmigung für das öffentliche Angebot von Wertpapieren zu beantragen, und bringt zusätzliche Governance-Anforderungen mit sich.
Themengebiet: Wahl der Gesellschaftsform
Gesetzesverweise: § 5; § 12; § 13; § 14
Kernaussage: Die Gesellschaftsverfassung muss ausdrücklich bestimmen, dass es sich um eine öffentliche Kapitalgesellschaft handelt.
9. Staatseigene Gesellschaft
Eine staatseigene Gesellschaft steht vollständig im Eigentum des Staates und wird durch Präsidialdekret oder Gesetz errichtet; der Companies Act gilt neben ihrem Errichtungsinstrument.
Themengebiet: Wahl der Gesellschaftsform
Gesetzesverweise: § 6; § 15; § 16; § 17; § 18
Kernaussage: Sämtliche das Gesellschaftskapital bildenden Anteile sind auf den Namen des Staates eingetragen.
10. Gesellschaft einer örtlichen Verwaltungseinheit
Eine Gesellschaft einer örtlichen Verwaltungseinheit wird von einem oder mehreren kommunalen Räten gegründet, um wirtschaftliche Tätigkeiten innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs und ihrer Aufgaben zur Deckung grundlegender Bedürfnisse auszuüben.
Themengebiet: Wahl der Gesellschaftsform
Kernaussage: Eigentumsverhältnisse und Zweck ergeben sich aus dem in § 7 geregelten Rahmen für kommunale Räte.
11. Ausländische Investitionsgesellschaft
Jede unmittelbare oder gesetzlich erfasste mittelbare ausländische Beteiligung kann dazu führen, dass eine private oder öffentliche Kapitalgesellschaft als ausländische Investitionsgesellschaft eingestuft wird.
Themengebiet: Wahl der Gesellschaftsform
Gesetzesverweise: § 8
Kernaussage: Erfasst wird eine Gesellschaft, bei der auch nur ein Gesellschaftsanteil auf eine ausländische natürliche Person oder einen ausländischen Rechtsträger eingetragen ist.
12. Eintragung als ausländische Gesellschaft
Ein ausländischer Rechtsträger kann seine Tätigkeit im Wege der Eintragung als ausländische Gesellschaft ausüben, muss jedoch die einschlägige Genehmigung einholen, einen qualifizierten, auf den Malediven ansässigen Vertreter bestellen und Änderungen fortlaufend anzeigen.
Themengebiet: Wahl der Gesellschaftsform
Gesetzesverweise: § 33; § 34; § 35; § 36; § 37
Kernaussage: Eine ausländische Gesellschaft darf auf den Malediven keine Tätigkeit ohne die erforderliche Eintragung ausüben.
13. Entscheidungsschema vor der Gründung
Eine sorgfältige Gründungsvorbereitung beginnt vor der Antragstellung: Tätigkeit, Beteiligungsverhältnisse, Kontrolle, Kapital, Schutzmechanismen der Gesellschaftsverfassung und regulatorische Abhängigkeiten müssen zunächst feststehen.
Themengebiet: Gründung und Eintragung
Kernaussage: Die Eintragung erfordert einen reservierten Namen, die Gesellschaftsart, eine Anschrift, Angaben zu Kapital und Gesellschaftsanteilen, die Gesellschaftsverfassung und Angaben zu den Verwaltungsratsmitgliedern.
14. Wahl und Reservierung des Gesellschaftsnamens
Ein Gesellschaftsname muss verfügbar, sachlich zutreffend, nicht irreführend und mit dem Gesetz, der Verordnung sowie den Vorschriften über Geschäftsbezeichnungen vereinbar sein.
Themengebiet: Gründung und Eintragung
Gesetzesverweise: § 66; § 67; § 68; § 69; § 70; § 71; § 72; § 73; § 74
Kernaussage: Der Name muss die tatsächliche Art der Gesellschaft erkennen lassen und darf weder irreführend noch unzulässig sein.
15. Eintragung einer privaten Kapitalgesellschaft
Die Einreichung für eine private Kapitalgesellschaft sollte der abschließende Ausdruck einer vereinbarten Beteiligungs- und Governance-Struktur sein und nicht den Ausgangspunkt dieser Entscheidungen bilden.
Themengebiet: Gründung und Eintragung
Gesetzesverweise: § 20; § 21; § 23; § 24; § 25
Kernaussage: Der Antrag bezeichnet den reservierten Namen, die Gesellschaftsart, die eingetragene Geschäftsanschrift, das Kapital und die vereinbarte anfängliche Verteilung der Gesellschaftsanteile.
16. Eintragung einer öffentlichen Kapitalgesellschaft
Die Gründung einer öffentlichen Kapitalgesellschaft erfordert sowohl das Eintragungsverfahren nach dem Companies Act als auch ein gesondertes kapitalmarktrechtliches Verfahren für jedes öffentliche Angebot.
Themengebiet: Gründung und Eintragung
Gesetzesverweise: § 12; § 13; § 14; § 20; § 21; § 23; § 24; § 25; § 171; § 172; § 173
Kernaussage: Die Gesellschaftsverfassung weist den Status als öffentliche Kapitalgesellschaft ausdrücklich aus.
17. Eintragung staatseigener Gesellschaften und Gesellschaften örtlicher Verwaltungseinheiten
Bei der Gründung müssen der Antrag nach dem Companies Act und das Rechtsinstrument sowie die Genehmigungen, durch welche die Gesellschaft des öffentlichen Sektors errichtet oder zugelassen wird, aufeinander abgestimmt werden.
Themengebiet: Gründung und Eintragung
Gesetzesverweise: § 15; § 16; § 20; § 22; § 23; § 24; § 25
Kernaussage: Eine staatseigene Gesellschaft kann durch Dekret oder Gesetz errichtet und nach dem Companies Act eingetragen werden.
18. Eintragung eines ausländischen Rechtsträgers
Die Eintragung lässt den ausländischen Rechtsträger bestehen, erfasst aber seine Geschäftstätigkeit auf den Malediven, seinen Vertreter und seine Angaben im inländischen Register.
Themengebiet: Gründung und Eintragung
Gesetzesverweise: § 33; § 34; § 35; § 36
Kernaussage: Die Genehmigung für die ausländische Investition muss der Eintragung vorausgehen.
19. Vertreter der ausländischen Gesellschaft: Funktion und Haftungsrisiken
Der Vertreter ist mehr als eine Postanschrift: Das Gesetz weist ihm gegenüber dem Gesellschaftsregisterführer Verantwortung und im Zusammenhang mit der Durchsetzung gegenüber der ausländischen Gesellschaft persönliche Haftung zu.
Themengebiet: Gründung und Eintragung
Kernaussage: Der Vertreter muss eine natürliche Person sein, das 18. Lebensjahr vollendet haben, seinen gewöhnlichen Aufenthalt auf den Malediven haben und darf keinem der genannten Ausschlussgründe unterliegen.
20. Bescheinigung und gesellschaftsrechtliche Organisation ab dem ersten Tag
Die ersten Maßnahmen nach der Eintragung sollten aus der Bescheinigung eine funktionsfähige und dokumentierte gesellschaftsrechtliche Organisation entstehen lassen.
Themengebiet: Gründung und Eintragung
Gesetzesverweise: § 23; § 24; § 25
Kernaussage: Die Bescheinigung dient als Nachweis der Gründung und des Eintragungstags.
Missbrauch von Leitungsbefugnissen und gerichtlicher Rechtsschutz
Das Gesetz sieht gerichtliche Rechtsbehelfe gegen missbräuchliche Geschäftsführung und in schwerwiegenden Fällen eine persönliche Haftung durch Durchgriff durch die gesellschaftsrechtliche Haftungsbeschränkung vor.
Erläuterung und Kernaussagen
Die §§ 61 bis 64 regeln Antragsbefugnis und gerichtliche Abhilfebefugnisse bei Missbrauch der Geschäftsführung einer Gesellschaft. Der Antragsteller muss eine hieraus ergangene gerichtliche Anordnung nach § 64 innerhalb von 14 Tagen beim Gesellschaftsregisterführer einreichen. § 65 regelt Voraussetzungen und Folgen eines Durchgriffs durch die gesellschaftsrechtliche Haftungsbeschränkung. Diese Bestimmungen sind zusammen mit den Pflichten der Verwaltungsratsmitglieder und etwaigen derivativen oder vertraglichen Rechtsbehelfen zu prüfen.
Ablauf in Einzelschritten
- Ermitteln Sie die beanstandete Entscheidung, den Entscheidungsträger und die Rechtsverletzung.
- Sichern Sie Unterlagen des Verwaltungsrats und der Gesellschafter, Finanzunterlagen sowie Kommunikationsnachweise.
- Ordnen Sie die gesetzliche Antragsbefugnis und die verfügbaren gerichtlichen Anordnungen zu.
- Prüfen Sie dringenden oder einstweiligen Rechtsschutz und parallele vertragliche Ansprüche.
- Nehmen Sie nach Erlass einer Anordnung die Einreichung beim Gesellschaftsregisterführer und die interne Berichtigung vor.
Unterlagen und Nachweise
- Gesellschaftsverfassung und Gesellschaftervereinbarung
- Niederschriften und Beschlüsse
- Finanzunterlagen
- Offenlegungen von Interessenkonflikten
- Gerichtsschriftsätze und gerichtliche Anordnung
- Einreichung beim Gesellschaftsregisterführer
Besonders zu beachtende Punkte
Bei folgenden Punkten ist besondere Sorgfalt geboten: Geltendmachung eines Gesellschafterstreits, ohne den gesetzlichen Verstoß und die beantragte Anordnung zu bezeichnen sowie Versäumung der Einreichung einer einschlägigen gerichtlichen Anordnung innerhalb der Frist des § 64.
Einschlägige Gesetzesbestimmungen
§ 61 — Missbrauch von Befugnissen bei der Geschäftsführung der Gesellschaft
Überblick über die Bestimmung
Diese Bestimmung ermöglicht einen Antrag beim Gericht, wenn das Verhalten der Gesellschaft die Interessen der Gesellschafter insgesamt beeinträchtigt oder gegenüber einem oder mehreren Gesellschaftern – in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter oder in anderer Eigenschaft – unterdrückend, unbillig benachteiligend oder diskriminierend ist. Bei der Prüfung, ob dieser Tatbestand erfüllt ist, berücksichtigt das Gericht die Geschäftsführung der Gesellschaft, ihre vorgenommenen oder beabsichtigten Handlungen und Unterlassungen sowie bereits gefasste oder vorgeschlagene Beschlüsse der Gesellschafter oder einer Anteilsklasse. Die Prüfung erfasst daher sowohl bereits erfolgtes Verhalten als auch einschlägige Vorhaben vor ihrer Umsetzung.
Nachweise zur Bestimmung
(a) Beim Gericht darf eine Anordnung in Bezug auf eine Handlung oder Unterlassung einer Gesellschaft beantragt werden, wenn (1) das Verhalten der Gesellschaft die Interessen der Gesellschafter insgesamt beeinträchtigt; oder (2) die Gesellschaft gegenüber einem oder mehreren Gesellschaftern in deren Eigenschaft als Gesellschafter oder in anderer Eigenschaft unterdrückend, unbillig benachteiligend oder diskriminierend handelt.
(b) Bei der Entscheidung, ob eine Handlung oder Unterlassung der Gesellschaft unter Absatz (a) fällt, muss das Gericht Folgendes berücksichtigen: (1) die Geschäftsführung der Gesellschaft; (2) jede von der Gesellschaft vorgenommene oder beabsichtigte Handlung sowie jede erfolgte oder beabsichtigte Unterlassung; oder (3) jeden von den Gesellschaftern oder einer bestimmten Anteilsklasse gefassten oder vorgeschlagenen Beschluss.
§ 62 — Zur Beantragung einer gerichtlichen Anordnung berechtigte Personen
Überblick über die Bestimmung
Diese Bestimmung legt fest, wer eine Anordnung nach § 61 beantragen darf. Ein Gesellschafter darf einen Antrag wegen eines ihn in seiner Eigenschaft als Gesellschafter oder in anderer Eigenschaft betreffenden Verhaltens stellen; auch andere Gesellschafter sind antragsberechtigt. Ein ehemaliger Gesellschafter darf einen Antrag stellen, wenn die Angelegenheit die Umstände betrifft, unter denen seine Gesellschafterstellung endete. Antragsberechtigt ist auch, wer Gesellschaftsanteile durch letztwillige Verfügung, Erbfolge oder kraft Gesetzes erworben hat. Die Bestimmung eröffnet den Zugang damit über den engen Kreis gegenwärtig eingetragener Gesellschafter hinaus, die ausschließlich in ihrer Gesellschafterstellung betroffen sind.
Nachweise zur Bestimmung
Ein Antrag auf Erlass einer Anordnung nach § 61 dieses Gesetzes darf gestellt werden von (a) einem Gesellschafter wegen einer ihn betreffenden Handlung oder Unterlassung (1) in einer anderen Eigenschaft als der eines Gesellschafters; oder (2) in seiner Eigenschaft als Gesellschafter;
Ein Antrag auf Erlass einer Anordnung nach § 61 dieses Gesetzes darf gestellt werden von (b) jedem anderen Gesellschafter als dem nach Buchstabe (a) antragstellenden Gesellschafter;
Ein Antrag auf Erlass einer Anordnung nach § 61 dieses Gesetzes darf gestellt werden von (c) einer Person, die nicht mehr Gesellschafter ist, wenn der Antrag die Umstände betrifft, unter denen ihre Gesellschafterstellung endete; oder
Ein Antrag auf Erlass einer Anordnung nach § 61 dieses Gesetzes darf gestellt werden von (d) einer Person, die Gesellschaftsanteile durch letztwillige Verfügung, Erbfolge oder kraft Gesetzes erworben hat.
§ 63 — Gerichtliche Anordnungen
Überblick über die Bestimmung
Diese Bestimmung eröffnet dem Gericht in Verfahren nach §§ 61 und 62 verschiedene Reaktionsmöglichkeiten, wenn es eine Anweisung für erforderlich hält. Es darf eine Person zu einem bestimmten Handeln anweisen, die Änderung der Gründungsurkunde oder Satzung anordnen oder die künftige Führung der Gesellschaftsangelegenheiten regeln. Es darf den Erwerb von Gesellschaftsanteilen anordnen, die durch letztwillige Verfügung, Erbfolge oder kraft Gesetzes erworben wurden, oder einen Anteilserwerb, der zu einer angemessenen Herabsetzung des Gesellschaftskapitals führt. Ferner darf es für einzelne oder sämtliche Vermögenswerte einen Receiver, Liquidator oder Verwalter bestellen, bestimmte Handlungen untersagen oder die Abwicklung anordnen. Die Aufzählung veranschaulicht die verfügbaren Anordnungen; das Gericht wählt die im Einzelfall angemessene Maßnahme.
Nachweise zur Bestimmung
Hält es das Gericht in einem nach §§ 61 und 62 dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren für erforderlich, die Gesellschaft oder eine Person zu einem bestimmten Handeln zu verpflichten, darf es die ihm angemessen erscheinenden Anordnungen erlassen, insbesondere (a) eine bestimmte Person anweisen, in einer bestimmten Weise zu handeln;
Hält es das Gericht in einem nach §§ 61 und 62 dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren für erforderlich, die Gesellschaft oder eine Person zu einem bestimmten Handeln zu verpflichten, darf es die ihm angemessen erscheinenden Anordnungen erlassen, insbesondere (b) eine Änderung der Gründungsurkunde oder Satzung der Gesellschaft anordnen;
Hält es das Gericht in einem nach §§ 61 und 62 dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren für erforderlich, die Gesellschaft oder eine Person zu einem bestimmten Handeln zu verpflichten, darf es die ihm angemessen erscheinenden Anordnungen erlassen, insbesondere (c) Weisungen zur künftigen Führung der Gesellschaftsangelegenheiten erteilen;
Hält es das Gericht in einem nach §§ 61 und 62 dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren für erforderlich, die Gesellschaft oder eine Person zu einem bestimmten Handeln zu verpflichten, darf es die ihm angemessen erscheinenden Anordnungen erlassen, insbesondere (d) den Erwerb von Gesellschaftsanteilen anordnen, die einem Gesellschafter gehören, der sie durch letztwillige Verfügung, Erbfolge oder kraft Gesetzes erworben hat;
Hält es das Gericht in einem nach §§ 61 und 62 dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren für erforderlich, die Gesellschaft oder eine Person zu einem bestimmten Handeln zu verpflichten, darf es die ihm angemessen erscheinenden Anordnungen erlassen, insbesondere (e) den Erwerb von Gesellschaftsanteilen in einer Weise anordnen, die zu einer angemessenen Herabsetzung des Gesellschaftskapitals führt;
Hält es das Gericht in einem nach §§ 61 und 62 dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren für erforderlich, die Gesellschaft oder eine Person zu einem bestimmten Handeln zu verpflichten, darf es die ihm angemessen erscheinenden Anordnungen erlassen, insbesondere (f) für einzelne oder sämtliche Vermögenswerte der Gesellschaft einen Receiver, Liquidator oder Verwalter bestellen;
Hält es das Gericht in einem nach §§ 61 und 62 dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren für erforderlich, die Gesellschaft oder eine Person zu einem bestimmten Handeln zu verpflichten, darf es die ihm angemessen erscheinenden Anordnungen erlassen, insbesondere (g) einer Person die Vornahme einer bestimmten Handlung untersagen; oder
Hält es das Gericht in einem nach §§ 61 und 62 dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren für erforderlich, die Gesellschaft oder eine Person zu einem bestimmten Handeln zu verpflichten, darf es die ihm angemessen erscheinenden Anordnungen erlassen, insbesondere (h) die Abwicklung der Gesellschaft anordnen.
§ 64 — Einreichung der gerichtlichen Anordnung beim Gesellschaftsregisterführer
Überblick über die Bestimmung
Diese Bestimmung weist die Einreichungspflicht dem Antragsteller zu, der eine Anordnung nach § 63 erwirkt hat. Er muss dem Gesellschaftsregisterführer innerhalb von 14 Tagen nach Erlass der gerichtlichen Anordnung eine Abschrift übermitteln. Die Frist beginnt daher mit der Anordnung selbst und nicht erst mit einer späteren Entscheidung über ihre Umsetzung.
Nachweise zur Bestimmung
Erlässt das Gericht eine Anordnung nach § 63 dieses Gesetzes, muss der Antragsteller dem Gesellschaftsregisterführer innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag des Erlasses der Anordnung eine Abschrift vorlegen.
§ 65 — Durchgriff durch die gesellschaftsrechtliche Haftungsbeschränkung
Überblick über die Bestimmung
Voraussetzungen einer persönlichen Haftung
Diese Bestimmung gestattet dem Gericht vorbehaltlich Absatz (b), über die eigene Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft hinwegzugreifen, wenn diese für betrügerische Tätigkeiten oder ausschließlich zum persönlichen Vorteil von Verwaltungsratsmitgliedern, Gesellschaftern oder Funktionsträgern eingesetzt wird. Die Beteiligten können dann für im Namen der Gesellschaft vorgenommene Handlungen persönlich haften. Die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen: Gesellschaft und Inhaber handeln nicht als getrennte Rechtsträger, die Gesellschaft verdeckt betrügerisches oder rechtswidriges Verhalten oder dient der Haftungsvermeidung, und dieser Missbrauch verursacht unmittelbar einen Schaden, für den die eigene Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft zur Umgehung der Verantwortlichkeit eingesetzt wird.
Maßgebliches Verhalten und mögliche Anordnungen
Das Gericht darf betrügerisches Verhalten, die Veruntreuung oder unbefugte Nutzung von Vermögenswerten, den vorsätzlichen unmittelbaren oder mittelbaren Missbrauch der eigenen Rechtspersönlichkeit zum Vorteil einer Person und zum Nachteil der Gesellschaft sowie die Ausschüttung von Dividenden bei Zahlungsunfähigkeit berücksichtigen. Auf einen Antrag nach diesem Paragrafen darf es den betroffenen Verwaltungsratsmitgliedern, Gesellschaftern und Funktionsträgern unbeschränkte persönliche Haftung als Gesamtschuldner oder einzeln auferlegen. Nach einer solchen Feststellung darf es die Abwicklung anordnen oder Weisungen zur künftigen Führung der Gesellschaftsangelegenheiten erteilen.
Nachweise zur Bestimmung
(a) Betreibt eine nach diesem Gesetz eingetragene Gesellschaft betrügerische Tätigkeiten oder nutzen ihre Verwaltungsratsmitglieder, Gesellschafter oder Funktionsträger die Gesellschaft ausschließlich zu ihrem persönlichen Vorteil, darf das Gericht vorbehaltlich Absatz (b) einen Durchgriff durch die gesellschaftsrechtliche Haftungsbeschränkung anordnen. In diesem Fall dürfen die beteiligten Verwaltungsratsmitglieder, Gesellschafter oder Funktionsträger ungeachtet der eigenen Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft für im Namen der Gesellschaft vorgenommene Handlungen persönlich haftbar gemacht werden.
(b) Das Gericht darf einen Durchgriff durch die gesellschaftsrechtliche Haftungsbeschränkung anordnen und Verwaltungsratsmitglieder, Gesellschafter oder Funktionsträger in Bezug auf die Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich haftbar machen, wenn (1) die Gesellschaft und ihre Inhaber nicht als getrennte Rechtsträger tätig sind; (2) die Handlungen der Gesellschaft betrügerisch oder rechtswidrig sind und die Gesellschaft als Fassade zur Verschleierung dieser Handlungen oder zur Umgehung der Haftung eingesetzt wird; und (3) der Missbrauch der Gesellschaft einer Person unmittelbar einen Schaden verursacht hat und die eigene Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft zur Vermeidung der rechtlichen Verantwortlichkeit für diesen Schaden eingesetzt wird.
(c) Bei der Entscheidung über einen Durchgriff durch die gesellschaftsrechtliche Haftungsbeschränkung darf das Gericht folgende Handlungen als betrügerisch oder rechtswidrig ansehen: (1) die Beteiligung an einem Verhalten, das als betrügerisch angesehen werden kann; (2) die Veruntreuung oder unbefugte Nutzung von Vermögenswerten der Gesellschaft; (3) den vorsätzlichen unmittelbaren oder mittelbaren Missbrauch der eigenen Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft zum Vorteil der betreffenden oder einer anderen Person, der die Interessen der Gesellschaft beeinträchtigt; und (4) die Ausschüttung von Dividenden zu einem Zeitpunkt, zu dem die Gesellschaft ihre Verbindlichkeiten nicht begleichen kann.
(d) Auf einen nach diesem Paragrafen beim Gericht gestellten Antrag darf das Gericht feststellen, dass die betreffenden Verwaltungsratsmitglieder, Gesellschafter und Funktionsträger für die Handlungen der Gesellschaft als Gesamtschuldner oder einzeln und unbeschränkt persönlich haften.
(e) Stellt das Gericht eine persönliche Haftung nach Absatz (d) fest, darf es (1) die Abwicklung der Gesellschaft anordnen; oder (2) Weisungen zur künftigen Führung der Gesellschaftsangelegenheiten erteilen.
Diese Seite ist eine allgemeine Recherche- und Praxishilfe. Nichtamtliche deutsche Übersetzung auf Grundlage einer nichtamtlichen englischen Übersetzung; maßgeblich ist der amtliche Gesetzestext in Dhivehi. Prüfen Sie außerdem Änderungen und aktuelle Verfahren, bevor Sie sich auf einen Eintrag stützen. Lesen Sie unsere Hinweise zu Quellen und Verifizierung und kontaktieren Sie vor einer Verwendung dieses Materials oder einer darauf gestützten Handlung einen Anwalt von Sulthan & Amhar zur Beratung über Ihre individuellen Umstände.