Gesellschaftsverfassung, Rechtsfähigkeit und Identität
1–11 von 11 Praxishinweisen
21. Die Gesellschaftsverfassung
Die Gesellschaftsverfassung besteht aus Gründungsurkunde und Satzung; gemeinsam regeln sie Gesellschaftszweck, Befugnisse, Corporate Governance und Gesellschafterrechte.
Themengebiet: Gesellschaftsverfassung, Rechtsfähigkeit und Identität
Gesetzesverweise: § 38
Kernaussage: Gründungsurkunde und Satzung sind beide Bestandteile der Gesellschaftsverfassung.
22. Gründungsurkunde
Die Gründungsurkunde hält die grundlegenden Angaben und den Unternehmensgegenstand fest; Änderungen bedürfen grundsätzlich eines Beschlusses mit qualifizierter Mehrheit.
Themengebiet: Gesellschaftsverfassung, Rechtsfähigkeit und Identität
Gesetzesverweise: § 39; § 40; § 41; § 42
Kernaussage: § 40 bestimmt die zwingend erforderlichen Angaben.
23. Satzung
Die Satzung ist das operative Regelwerk für Gesellschafterbeschlüsse, Verwaltungsrat, Gesellschaftsanteile, Anteilsübertragungen und interne Zuständigkeiten.
Themengebiet: Gesellschaftsverfassung, Rechtsfähigkeit und Identität
Gesetzesverweise: § 43; § 44; § 45
Kernaussage: § 44 führt die Gegenstände auf, die in der Satzung geregelt werden müssen.
24. Mustersatzung: Übernahme und Grenzen
Eine Mustersatzung kann den Gestaltungsaufwand verringern; ihre Eignung hängt jedoch von den Beteiligungsverhältnissen, Investorenrechten und dem beabsichtigten Transaktionszyklus ab.
Themengebiet: Gesellschaftsverfassung, Rechtsfähigkeit und Identität
Gesetzesverweise: § 46; § 47; § 48; § 49
Kernaussage: Das Gesetz sieht Mustersatzungen für private Kapitalgesellschaften und Gesellschaften örtlicher Verwaltungseinheiten vor.
25. Änderung und Konsolidierung der Gesellschaftsverfassung
Eine wirksame interne Änderung, die Anzeige beim Gesellschaftsregisterführer und eine zugängliche konsolidierte Gesellschaftsverfassung sind miteinander verbunden, bilden aber eigenständige Aufgaben.
Themengebiet: Gesellschaftsverfassung, Rechtsfähigkeit und Identität
Gesetzesverweise: § 42; § 45; § 50; § 51; § 52; § 53
Kernaussage: Änderungen der Gründungsurkunde und der Satzung bedürfen grundsätzlich eines Beschlusses mit qualifizierter Mehrheit.
26. Rechtsfähigkeit, Vertretungsmacht und Handlungen der Gesellschaft
Die Gesellschaft verfügt über weitreichende Rechtsfähigkeit; die Vertretungsmacht der handelnden natürlichen Person und der interne Genehmigungsweg müssen jedoch weiterhin nachgewiesen werden.
Themengebiet: Gesellschaftsverfassung, Rechtsfähigkeit und Identität
Gesetzesverweise: § 54; § 55; § 56; § 57; § 58; § 59
Kernaussage: § 54 verleiht der Gesellschaft vorbehaltlich dieses Gesetzes und anderer Rechtsvorschriften weitreichende Rechtsfähigkeit.
27. Vereinbarungen, Echtheitsbestätigung und Gesellschaftssiegel
Das Gesetz lässt Dokumente und Vereinbarungen der Gesellschaft zu, ohne ein Siegel allgemein zwingend vorzuschreiben; wird ein Siegel verwendet, richtet sich seine Eintragung nach der Verordnung.
Themengebiet: Gesellschaftsverfassung, Rechtsfähigkeit und Identität
Gesetzesverweise: § 58; § 59; § 60
Kernaussage: Die Unterzeichnung muss der Gesellschaft und einer nach Gesetz und Gesellschaftsverfassung zulässigen Unterzeichnungsform zugeordnet werden können.
28. Name, Status, Nummer und Offenlegung
In der Unternehmenskommunikation muss der richtige eingetragene Rechtsträger bezeichnet werden; zudem sind die Vorgaben zur Angabe von Name, Gesellschaftsart und Eintragungsnummer einzuhalten.
Themengebiet: Gesellschaftsverfassung, Rechtsfähigkeit und Identität
Gesetzesverweise: § 66; § 67; § 68; § 69; § 70; § 71; § 72; § 73; § 74; § 75; § 76
Kernaussage: Der eingetragene Name und der erforderliche Zusatz zur Gesellschaftsart sind maßgeblich.
29. Eingetragene Geschäftsanschrift und Zustellanschrift
Eingetragene Geschäftsanschrift, Aufbewahrungsort der Gesellschaftsunterlagen und Zustellanschrift erfüllen unterschiedliche rechtliche Funktionen und müssen aktuell gehalten werden.
Themengebiet: Gesellschaftsverfassung, Rechtsfähigkeit und Identität
Gesetzesverweise: § 77; § 78; § 79
Kernaussage: Das Gesetz verlangt die in den §§ 77 und 78 beschriebenen Regelungen zur eingetragenen Geschäftsanschrift und Zustellanschrift.
30. Missbrauch von Leitungsbefugnissen und gerichtlicher Rechtsschutz
Das Gesetz sieht gerichtliche Rechtsbehelfe gegen missbräuchliche Geschäftsführung und in schwerwiegenden Fällen eine persönliche Haftung durch Durchgriff durch die gesellschaftsrechtliche Haftungsbeschränkung vor.
Themengebiet: Gesellschaftsverfassung, Rechtsfähigkeit und Identität
Gesetzesverweise: § 61; § 62; § 63; § 64; § 65
Kernaussage: Die §§ 61 bis 64 regeln Antragsbefugnis und gerichtliche Abhilfebefugnisse bei Missbrauch der Geschäftsführung einer Gesellschaft.
31. Durchgriff durch die gesellschaftsrechtliche Haftungsbeschränkung
Die eigene Rechtspersönlichkeit kann zu Gunsten persönlicher Haftung zurücktreten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 65 erfüllt sind.
Themengebiet: Gesellschaftsverfassung, Rechtsfähigkeit und Identität
Gesetzesverweise: § 65
Kernaussage: Der Haftungsdurchgriff ist ein außerordentlicher gesetzlicher Rechtsbehelf und keine allgemeine Reaktion auf eine unbezahlte Gesellschaftsschuld.
Diese Seite ist eine allgemeine Recherche- und Praxishilfe. Nichtamtliche deutsche Übersetzung auf Grundlage einer nichtamtlichen englischen Übersetzung; maßgeblich ist der amtliche Gesetzestext in Dhivehi. Prüfen Sie außerdem Änderungen und aktuelle Verfahren, bevor Sie sich auf einen Eintrag stützen. Lesen Sie unsere Hinweise zu Quellen und Verifizierung und kontaktieren Sie vor einer Verwendung dieses Materials oder einer darauf gestützten Handlung einen Anwalt von Sulthan & Amhar zur Beratung über Ihre individuellen Umstände.