Kapitel 4 — Gesellschaftsverfassung
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§ 38 — Gesellschaftsverfassung
Kapitel: 4 — Gesellschaftsverfassung
Die Gesellschaftsverfassung einer Gesellschaft umfasst nach Maßgabe dieses Kapitels ihre Gründungsurkunde und ihre Satzung.
Textstatus: Nichtamtliche deutsche Übersetzung auf Grundlage einer nichtamtlichen englischen Übersetzung; maßgeblich ist der amtliche Gesetzestext in Dhivehi.
§ 39 — Gründungsurkunde
Kapitel: 4 — Gesellschaftsverfassung
(a) Jede Gesellschaft muss über eine Gründungsurkunde verfügen. (b) Ungeachtet Absatz (a) gilt bei einem staatseigenen Unternehmen, dessen Errichtungsgesetz oder -dekret die nach diesem Gesetz in eine Gründungsurkunde aufzunehmenden Angaben enthält, dieses Gesetz oder Dekret als Gründungsurkunde…
Textstatus: Nichtamtliche deutsche Übersetzung auf Grundlage einer nichtamtlichen englischen Übersetzung; maßgeblich ist der amtliche Gesetzestext in Dhivehi.
§ 40 — In die Gründungsurkunde aufzunehmende Angaben
Kapitel: 4 — Gesellschaftsverfassung
(a) Die Gründungsurkunde einer Gesellschaft muss Folgendes angeben: (1) den Namen der Gesellschaft; (2) die eingetragene Geschäftsanschrift der Gesellschaft; (3) die Gesellschaftsart; (4) Einzelheiten zur Zusammensetzung des Gesellschaftskapitals zum Zeitpunkt der Eintragung, die Zahl der…
Textstatus: Nichtamtliche deutsche Übersetzung auf Grundlage einer nichtamtlichen englischen Übersetzung; maßgeblich ist der amtliche Gesetzestext in Dhivehi.
§ 41 — Unternehmensgegenstände
Kapitel: 4 — Gesellschaftsverfassung
(a) Soweit in der Gründungsurkunde einer Gesellschaft weder bestimmte Unternehmensgegenstände festgelegt noch bestimmte Gegenstände ausgeschlossen sind, ist die Gesellschaft befugt, jede gesetzlich nicht verbotene Tätigkeit auszuüben. (b) Ungeachtet Absatz (a) darf eine Gesellschaft bestimmte…
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§ 42 — Änderung der Gründungsurkunde
Kapitel: 4 — Gesellschaftsverfassung
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, darf die Gründungsurkunde nur durch einen die Änderung genehmigenden Beschluss der Gesellschafter mit qualifizierter Mehrheit geändert werden.
Textstatus: Nichtamtliche deutsche Übersetzung auf Grundlage einer nichtamtlichen englischen Übersetzung; maßgeblich ist der amtliche Gesetzestext in Dhivehi.
§ 43 — Satzung
Kapitel: 4 — Gesellschaftsverfassung
Vorbehaltlich dieses Kapitels muss jede Gesellschaft über eine Satzung verfügen.
Textstatus: Nichtamtliche deutsche Übersetzung auf Grundlage einer nichtamtlichen englischen Übersetzung; maßgeblich ist der amtliche Gesetzestext in Dhivehi.
§ 44 — In die Satzung aufzunehmende Angaben
Kapitel: 4 — Gesellschaftsverfassung
(a) Mit Ausnahme einer privaten Kapitalgesellschaft, die eine Entscheidung nach § 46(b) dieses Gesetzes getroffen hat, muss die Satzung jeder privaten Kapitalgesellschaft Folgendes bestimmen: (1) dass die Gesellschaft ihre eingetragenen Wertpapiere, einschließlich Gesellschaftsanteilen und…
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§ 45 — Änderung der Satzung
Kapitel: 4 — Gesellschaftsverfassung
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, darf die in § 44 dieses Gesetzes bezeichnete Satzung einer Gesellschaft nur durch einen die Änderung genehmigenden Beschluss der Gesellschafter mit qualifizierter Mehrheit geändert werden.
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§ 46 — Erstellung einer Mustersatzung für private Kapitalgesellschaften
Kapitel: 4 — Gesellschaftsverfassung
(a) Der Gesellschaftsregisterführer muss eine Mustersatzung für private Kapitalgesellschaften erstellen und sie durch die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen festlegen. (b) Bei der Eintragung einer privaten Kapitalgesellschaft oder jederzeit danach darf die Gesellschaft beschließen,…
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§ 47 — Anwendung der Mustersatzung auf Gesellschaften
Kapitel: 4 — Gesellschaftsverfassung
(a) Für jede Gesellschaft, die eine Entscheidung nach § 46(b) dieses Gesetzes getroffen hat, gilt die vom Gesellschaftsregisterführer durch Verordnungen nach § 46(a) dieses Gesetzes festgelegte Mustersatzung. (b) Für eine andere als die in Absatz (a) bezeichnete Gesellschaft gilt ihre eigene,…
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§ 48 — Änderung der Mustersatzung
Kapitel: 4 — Gesellschaftsverfassung
(a) Der Gesellschaftsregisterführer darf die in § 46 dieses Gesetzes bezeichnete Mustersatzung in einer mit diesem Paragrafen vereinbaren Weise durch Änderung der in § 46(a) genannten Verordnungen und Veröffentlichung der Änderung im Government Gazette of the Maldives ändern. (b) Eine gemäß Absatz…
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§ 49 — Erstellung einer Mustersatzung für Gesellschaften örtlicher Verwaltungseinheiten
Kapitel: 4 — Gesellschaftsverfassung
Der Gesellschaftsregisterführer muss im Benehmen mit der Local Government Authority eine Mustersatzung für Gesellschaften örtlicher Verwaltungseinheiten erstellen und sie durch die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen festlegen. Die in §§ 46, 47 und 48 dieses Gesetzes festgelegten…
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§ 50 — Einreichung von Änderungen der Gesellschaftsverfassung beim Gesellschaftsregisterführer
Kapitel: 4 — Gesellschaftsverfassung
(a) Wird die Gründungsurkunde oder Satzung einer Gesellschaft geändert, muss die Gesellschaft dem Gesellschaftsregisterführer die Änderung innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Vornahme mitteilen. Die geänderte Gründungsurkunde oder Satzung ist zudem in der durch die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen…
Textstatus: Nichtamtliche deutsche Übersetzung auf Grundlage einer nichtamtlichen englischen Übersetzung; maßgeblich ist der amtliche Gesetzestext in Dhivehi.
§ 51 — Antrag beim Gericht auf Änderung der Gesellschaftsverfassung
Kapitel: 4 — Gesellschaftsverfassung
(a) Kann die Gesellschaftsverfassung einer Gesellschaft nicht nach den in diesem Gesetz und in der Gesellschaftsverfassung vorgeschriebenen Verfahren geändert werden, darf ein Gesellschafter oder Verwaltungsratsmitglied beim Gericht eine Änderung der Gesellschaftsverfassung beantragen. Auf einen…
Textstatus: Nichtamtliche deutsche Übersetzung auf Grundlage einer nichtamtlichen englischen Übersetzung; maßgeblich ist der amtliche Gesetzestext in Dhivehi.
§ 52 — Bindungswirkung der Gesellschaftsverfassung
Kapitel: 4 — Gesellschaftsverfassung
(a) Die Bestimmungen der Gründungsurkunde und der Satzung einer Gesellschaft binden die Gesellschaft, ihre Gesellschafter und ihre Verwaltungsratsmitglieder so, als bildeten sie eine zwischen ihnen geschlossene Vereinbarung. Insbesondere begründet jeder Geldbetrag, den ein Gesellschafter nach der…
Textstatus: Nichtamtliche deutsche Übersetzung auf Grundlage einer nichtamtlichen englischen Übersetzung; maßgeblich ist der amtliche Gesetzestext in Dhivehi.
§ 53 — Zugang der Gesellschafter zur Gesellschaftsverfassung
Kapitel: 4 — Gesellschaftsverfassung
(a) Jeder Gesellschafter einer Gesellschaft ist berechtigt, jederzeit schriftlich bei der Gesellschaft eine Abschrift ihrer Gründungsurkunde oder Satzung anzufordern. (b) Stellt eine Gesellschaft einem Gesellschafter auf eine Anforderung nach Absatz (a) keine Abschrift ihrer Gründungsurkunde oder…
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