Kapitel 10 — Gesellschaftskapital, Gesellschaftsanteile und Schuldverschreibungen
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§ 147 — Gesellschaftsanteile
Kapitel: 10 — Gesellschaftskapital, Gesellschaftsanteile und Schuldverschreibungen
Ein Gesellschaftsanteil ist bewegliches Vermögen des Gesellschafters, dem er gehört. Er darf gemäß den Bestimmungen der Gesellschaftsverfassung und § 163 dieses Gesetzes veräußert, von einer Person auf eine andere übertragen oder abgetreten werden.
Textstatus: Nichtamtliche deutsche Übersetzung auf Grundlage einer nichtamtlichen englischen Übersetzung; maßgeblich ist der amtliche Gesetzestext in Dhivehi.
§ 148 — Gemeinschaftliches Halten von Gesellschaftsanteilen
Kapitel: 10 — Gesellschaftskapital, Gesellschaftsanteile und Schuldverschreibungen
Soweit die Satzung dies nicht untersagt, darf ein Gesellschaftsanteil von 2 oder mehr Personen gemeinschaftlich gehalten werden. In diesem Fall darf nur eine dieser Personen den Anteil für sämtliche Zwecke der Gesellschaft vertreten.
Textstatus: Nichtamtliche deutsche Übersetzung auf Grundlage einer nichtamtlichen englischen Übersetzung; maßgeblich ist der amtliche Gesetzestext in Dhivehi.
§ 149 — Wert von Gesellschaftsanteilen
Kapitel: 10 — Gesellschaftskapital, Gesellschaftsanteile und Schuldverschreibungen
(a) Der ursprüngliche Wert eines Gesellschaftsanteils ist sein Nominalwert, also der auf der Anteilsurkunde angegebene Nennwert. (b) Eine Gesellschaft darf einen Gesellschaftsanteil nicht zu einem Preis unter seinem Nominalwert veräußern.
Textstatus: Nichtamtliche deutsche Übersetzung auf Grundlage einer nichtamtlichen englischen Übersetzung; maßgeblich ist der amtliche Gesetzestext in Dhivehi.
§ 150 — Dividenden
Kapitel: 10 — Gesellschaftskapital, Gesellschaftsanteile und Schuldverschreibungen
(a) Eine Dividende ist ein Betrag, der nach Maßgabe der Gesellschaftsverfassung zur Ausschüttung aus dem Gewinn der Gesellschaft an die Gesellschafter bestimmt wird. (b) Dividenden dürfen nur aus Gewinnen ausgeschüttet werden, welche die Gesellschaft durch ihren Geschäftsbetrieb erwirtschaftet…
Textstatus: Nichtamtliche deutsche Übersetzung auf Grundlage einer nichtamtlichen englischen Übersetzung; maßgeblich ist der amtliche Gesetzestext in Dhivehi.
§ 151 — Änderung und Aufhebung der Rechte von Anteilsklassen
Kapitel: 10 — Gesellschaftskapital, Gesellschaftsanteile und Schuldverschreibungen
(a) Die Satzung einer Gesellschaft muss das Verfahren zur Änderung oder Aufhebung der mit Anteilsklassen verbundenen Rechte festlegen. (b) Beschließt eine Gesellschaft, die mit einer bestimmten Anteilsklasse verbundenen Rechte zu ändern oder aufzuheben, muss sie die Gesellschafter dieser Klasse…
Textstatus: Nichtamtliche deutsche Übersetzung auf Grundlage einer nichtamtlichen englischen Übersetzung; maßgeblich ist der amtliche Gesetzestext in Dhivehi.
§ 152 — Kapitalerhöhung
Kapitel: 10 — Gesellschaftskapital, Gesellschaftsanteile und Schuldverschreibungen
Das Gesellschaftskapital einer Gesellschaft darf durch einen Beschluss der Gesellschafter mit qualifizierter Mehrheit erhöht werden.
Textstatus: Nichtamtliche deutsche Übersetzung auf Grundlage einer nichtamtlichen englischen Übersetzung; maßgeblich ist der amtliche Gesetzestext in Dhivehi.
§ 153 — Kapitalherabsetzung
Kapitel: 10 — Gesellschaftskapital, Gesellschaftsanteile und Schuldverschreibungen
(a) Verfügt eine Gesellschaft über Kapital, das ihren Bedarf übersteigt, darf ihr Gesellschaftskapital nach diesem Paragrafen durch Beschluss der Gesellschafter mit qualifizierter Mehrheit herabgesetzt werden, sofern die Herabsetzung die Rechte keiner anderen Person beeinträchtigt. (b) Wird eine…
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§ 154 — Mitteilung einer Kapitaländerung an den Gesellschaftsregisterführer
Kapitel: 10 — Gesellschaftskapital, Gesellschaftsanteile und Schuldverschreibungen
(a) Wird das Gesellschaftskapital nach § 152 oder § 153 dieses Gesetzes geändert, muss die Gesellschaft dem Gesellschaftsregisterführer die Änderung innerhalb von 30 Tagen mitteilen und in der durch die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen vorgeschriebenen Weise einen Antrag auf…
Textstatus: Nichtamtliche deutsche Übersetzung auf Grundlage einer nichtamtlichen englischen Übersetzung; maßgeblich ist der amtliche Gesetzestext in Dhivehi.
§ 155 — Zuteilung von Gesellschaftsanteilen
Kapitel: 10 — Gesellschaftskapital, Gesellschaftsanteile und Schuldverschreibungen
(a) Bei Eintragung einer Gesellschaft nach diesem Gesetz müssen den Personen, die sich in der Satzung zur Übernahme von Gesellschaftsanteilen verpflichtet haben, Anteile in den jeweils vereinbarten Quoten zugeteilt werden. (b) Bei einer anderen Gesellschaft als einer öffentlichen…
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§ 156 — Zustimmung zur Zuteilung
Kapitel: 10 — Gesellschaftskapital, Gesellschaftsanteile und Schuldverschreibungen
Erhöht die Zuteilung eines Gesellschaftsanteils an eine Person eine bestehende Verpflichtung dieser Person gegenüber der Gesellschaft oder begründet sie eine neue Verpflichtung, muss die schriftliche Zustimmung der Person eingeholt werden. Eine unter Verstoß gegen diesen Paragrafen vorgenommene…
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§ 157 — Eintragung in das Gesellschafterregister
Kapitel: 10 — Gesellschaftskapital, Gesellschaftsanteile und Schuldverschreibungen
Werden Gesellschaftsanteile nach § 155 dieses Gesetzes zugeteilt, ändert sich die Beteiligung eines Gesellschafters nach § 163 oder gehen Anteile nach § 167 im Wege der Transmission kraft Rechts über, muss die Änderung in das nach § 81 dieses Gesetzes geführte Gesellschafterregister eingetragen…
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§ 158 — Gegenleistung für die Zuteilung
Kapitel: 10 — Gesellschaftskapital, Gesellschaftsanteile und Schuldverschreibungen
Soweit die Gesellschaftsverfassung nichts anderes bestimmt, legt der Verwaltungsrat die Gegenleistung für die Zuteilung von Gesellschaftsanteilen fest. Die Gegenleistung darf aus Bargeld, Schuldscheinen, Dienstleistungsverträgen, Vermögensgegenständen oder sonstigen Finanzprodukten der Gesellschaft…
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§ 159 — Verbot finanzieller Unterstützung
Kapitel: 10 — Gesellschaftskapital, Gesellschaftsanteile und Schuldverschreibungen
Eine Gesellschaft darf einen Gesellschafter beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen oder sonstigen Wertpapieren der Gesellschaft nur nach Maßgabe der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen finanziell unterstützen.
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§ 160 — Einzahlungsaufforderung auf Gesellschaftsanteile
Kapitel: 10 — Gesellschaftskapital, Gesellschaftsanteile und Schuldverschreibungen
(a) Hat ein Gesellschafter einen auf die von ihm gehaltenen Gesellschaftsanteile fälligen Betrag nicht gezahlt, darf der Verwaltungsrat eine Einzahlungsaufforderung über diesen Betrag erlassen. (b) Werden Gesellschaftsanteile unter der Bedingung zugeteilt, dass die Zahlung bis zu einem bestimmten…
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§ 161 — Verfall von Gesellschaftsanteilen
Kapitel: 10 — Gesellschaftskapital, Gesellschaftsanteile und Schuldverschreibungen
(a) Zahlt ein Gesellschafter einen auf Gesellschaftsanteile fälligen Betrag nicht innerhalb der in einer Mitteilung nach § 160 dieses Gesetzes bezeichneten Frist, darf der Verwaltungsrat die Anteile nach einer Mitteilung gemäß diesem Paragrafen zugunsten der Gesellschaft für verfallen erklären.…
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§ 162 — Vorerwerbsrecht
Kapitel: 10 — Gesellschaftskapital, Gesellschaftsanteile und Schuldverschreibungen
Soweit die Gesellschaftsverfassung einer privaten Kapitalgesellschaft nichts anderes bestimmt, müssen Gesellschaftsanteile, die ein Gesellschafter auf einen Dritten zu übertragen beabsichtigt, zunächst den bestehenden Gesellschaftern angeboten werden. Die Anteile dürfen nur dann auf einen Dritten…
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§ 163 — Übertragung von Gesellschaftsanteilen
Kapitel: 10 — Gesellschaftskapital, Gesellschaftsanteile und Schuldverschreibungen
(a) Vorbehaltlich der Gesellschaftsverfassung dürfen Gesellschaftsanteile nach diesem Paragrafen durch Eintragung der Übertragung in das Gesellschafterregister von einer Person auf eine andere übertragen werden. (b) Nach Eingang einer Urkunde über die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an der…
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§ 164 — Zeitpunkt der Übertragung
Kapitel: 10 — Gesellschaftskapital, Gesellschaftsanteile und Schuldverschreibungen
Soweit die Gesellschaftsverfassung nichts anderes bestimmt, wird eine Übertragung von Gesellschaftsanteilen zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Gesellschaft die Übertragung gemäß § 163(b) dieses Gesetzes einträgt und in das Gesellschafterregister aufnimmt.
Textstatus: Nichtamtliche deutsche Übersetzung auf Grundlage einer nichtamtlichen englischen Übersetzung; maßgeblich ist der amtliche Gesetzestext in Dhivehi.
§ 165 — Ausstellung von Urkunden bei Übertragung
Kapitel: 10 — Gesellschaftskapital, Gesellschaftsanteile und Schuldverschreibungen
Nach einer Zuteilung von Gesellschaftsanteilen nach § 155, einer Übertragung von Gesellschaftsanteilen nach § 163, einem Rechtsübergang von Gesellschaftsanteilen nach § 167 oder einer sonstigen Änderung des Gesellschafterregisters nach diesem Kapitel muss die Gesellschaft dem Gesellschafter eine…
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§ 166 — Übertragung von Gesellschaftsanteilen kraft Gesetzes
Kapitel: 10 — Gesellschaftskapital, Gesellschaftsanteile und Schuldverschreibungen
Ungeachtet einer Bestimmung der Gesellschaftsverfassung dürfen Gesellschaftsanteile kraft Gesetzes von einer Person auf eine andere übertragen werden.
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